Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 126/24v
Worum es ging: Gibt es eine feste Tabelle für die Unterhaltshöhe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Es gibt kein gesetzlich vorgeschriebenes Rechenmodell für den Unterhalt. Der Oberste Gerichtshof kann daher weder eine Tabelle für alle Fälle noch allgemein gültige Prozentsätze festlegen, sondern nur sagen, auf welche Umstände es ankommt. Prozentwerte dienen nur dazu, gleichgelagerte Fälle gleich zu behandeln.
Verbringt Ihr Kind deutlich mehr Zeit bei Ihnen, als beim Kontaktrecht üblich ist, kann sich Ihre Unterhaltspflicht verringern. Ob und wie stark, hängt vom Einzelfall ab.
Hält sich das Kind ständig tagsüber im Haushalt des nicht obsorgeberechtigten Elternteils auf, kann sich der Geldunterhalt verringern. Der betreuende Elternteil hat dann nur einen Teil jener Kosten, die der Geldunterhalt abdecken soll. In einem solchen Fall ist eine Mischung aus Sachleistung und Geldleistung zulässig.
Betreut der geldunterhaltspflichtige Elternteil das Kind über das übliche Maß hinaus, kann der Unterhalt gekürzt werden. Der oft genannte Abzug von zehn Prozent je zusätzlichem Betreuungstag ist nur eine grobe Betrachtung und eher eine Untergrenze. Je näher die Betreuung einer gleichwertigen Aufteilung kommt, desto weniger passt diese Rechenweise, weil zwei Haushalte insgesamt mehr kosten.
Betreuen beide Elternteile das Kind gleichwertig und verdienen sie etwa gleich viel, besteht kein Anspruch auf Geldunterhalt. Trägt ein Elternteil neben der Betreuung aber überwiegend auch die Kosten für Kleidung, Schuhe und alle größeren, länger haltbaren Anschaffungen, kann er dafür vom anderen einen Ausgleich verlangen.
Der Geldunterhalt kann entfallen, wenn beide Eltern das Kind gleichwertig betreuen und über eine vergleichbare Einkommenssituation verfügen. Zusätzlich müssen auch die übrigen Leistungen für das Kind, etwa Kleidung oder Ausstattung, von beiden etwa gleich erbracht werden. Fehlt das, bleibt es beim Geldunterhalt.
Der Anspruch des Kindes auf Geldunterhalt entfällt nur, wenn drei Dinge zusammentreffen. Die Betreuung durch beide Eltern muss nahezu gleichwertig sein, die sonstigen Sachleistungen müssen annähernd gleichwertig sein und das maßgebliche Einkommen beider Eltern muss halbwegs gleich hoch sein.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 09.04.2024, 45 R 153/24v-17
Entscheidungstext
41 Absätze, 8.800 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.08.2024
Geschäftszahl
4Ob126/24v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, den Hofrat Dr. Kikinger, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj *, geboren am * 2022, vertreten durch die Mutter *, diese vertreten durch die BHF Briefer Hülle Frohner Gaudernak Rechtsanwälte OG in Wien, Vater: *, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. April 2024, GZ 45 R 153/24v-17, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 20. Februar 2024, GZ 88 Pu 140/23d-11, geändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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