Wann entfällt der Geldunterhalt bei geteilter Betreuung?
günstig für Kind betrifft Eltern, Kinder, Mütter, Väter
Der Anspruch des Kindes auf Geldunterhalt entfällt nur, wenn drei Dinge zusammentreffen. Die Betreuung durch beide Eltern muss nahezu gleichwertig sein, die sonstigen Sachleistungen müssen annähernd gleichwertig sein und das maßgebliche Einkommen beider Eltern muss halbwegs gleich hoch sein.
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Ständige Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 22.07.2025 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Nach dem betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell besteht ein Geldunterhaltsanspruch des Kindes nur dann nicht mehr, wenn die Betreuungsleistungen der Eltern nahezu gleichwertig und die sonstigen Naturalleistungen annähernd gleichwertig sind und zudem ihr maßgebliches Einkommen halbwegs gleich hoch ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Grenzfall betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell (erforderliche Verfahrensergänzung mangels entscheidungsrelevanter Feststellungen).OGH 4 Ob 12/25f, 22.05.2025
- Ein allfälliger (laufender) Restgeldunterhaltsanspruch des Kindes gegenüber einem leistungsfähigeren Elternteil wäre dadurch zu ermitteln, dass zunächst (fiktiv) die Ansprüche des Kindes gegenüber beiden Elternteilen nach der Prozentwertmethode zu ermitteln sind, sodann diese Ansprüche zu saldieren sind und schließlich der Saldo zu halbieren ist.OGH 4 Ob 12/25f, 22.05.2025
- Durch den Restgeldunterhaltsanspruch gegenüber dem leistungsfähigeren Elternteil soll das Kind in die Lage versetzt werden, während der Zeit der Betreuung im Haushalt des schlechter verdienenden Elternteils am (höheren) Lebensstandard des anderen weiterhin teilzunehmen.OGH 4 Ob 12/25f, 22.05.2025
- Bei unterschiedlich hohen Einkommen kann sich ein Restgeldunterhaltsanspruch des Kindes ergeben, wobei Einkommensunterschiede bis zu einem Drittel hinzunehmen sind.OGH 4 Ob 12/25f, 22.05.2025
- Für die Beurteilung, ob das betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell zur Anwendung gelangt, kommt es nicht allein auf eine Gegenüberstellung von Betreuungszeiten an; vielmehr ist zu fragen, ob das von den Eltern gelebte Modell bei wertender Gesamtbetrachtung als nahezu gleichwertige Aufteilung von laufendem Aufwand und Verantwortung verstanden werden kann, und somit auch zu einer regelmäßigen Entlastung des anderen Elternteils führt.OGH 4 Ob 12/25f, 22.05.2025
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Bei 42 % : 58 % ist es vertretbar keine Gleichwertigkeit anzunehmen.OGH 1 Ob 89/22b, 18.05.2022
- Bei 38 % : 62 % keine Gleichwertigkeit (so schon 5 Ob 189/18g).OGH 3 Ob 101/19b, 29.08.2019
- Gegenteilig zu RS0130655.OGH 8 Ob 89/17x, 24.08.2017
- Der für diesen Fall teilweise vertretene "Ausgleichsanspruch", der dem Kind gegen den minderleistenden Elternteil zu Handen des mehrleistenden Elternteils zustehen soll, wird abgelehnt.OGH 8 Ob 89/17x, 24.08.2017
- Für den Fall, dass bei gleichwertigen Betreuungsleistungen ein Elternteil neben der Betreuung (im engeren Sinn) zusätzlich die notwendigen bedarfsdeckenden Aufwendungen (zB Bekleidung) überwiegend trägt, ist das betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell nicht anwendbar, sondern es bleibt bei der Unterhaltsbemessung nach der Prozentsatzmethode.OGH 8 Ob 89/17x, 24.08.2017
- Bei der Beurteilung, ob die Naturalleistungen etwa (annähernd) gleichwertig sind, kommt es nur auf die bedarfsdeckenden, also nach den konkreten Bedürfnissen des Kindes zweckmäßigen Leistungen an.OGH 8 Ob 89/17x, 24.08.2017
- Die Beurteilung als "gleichwertige Betreuungsleistungen" erlaubt nur ganz geringfügige Unterschiede.OGH 8 Ob 89/17x, 24.08.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131785 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 10.
- OGH 4 Ob 80/25f, 22.07.2025
- OGH 4 Ob 12/25f, 22.05.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 126/24v, 27.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 26/24b, 20.03.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ba
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