Wird der Unterhalt geringer, wenn das Kind tagsüber bei mir ist?
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 26.02.2025 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Berücksichtigung der ausgedehnten Betreuung durch den Vater an immerhin rund 128 Tagen im Jahr (35 %) beim Sonderbedarf ‑ Deckungsmangel.OGH 1 Ob 207/15w, 24.11.2015
- Unterhaltsentscheidungen sind grundsätzlich Ermessensentscheidungen, weshalb es problematisch ist, allgemein verbindliche, gleichsam rechenformelmäßige Prozentsätze für Abschläge für übermäßige Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils festzulegen.OGH 5 Ob 2/12y, 04.07.2012
- Hier: Die Kinder werden insgesamt in etwa 1/3 der Zeit vom Vater betreut.OGH 7 Ob 178/06m, 30.08.2006
- Betreuung durch Mutter an vier Tagen, durch Vater an drei Tagen pro Woche; Reduktion des Unterhaltsanspuches um 20 %.OGH 7 Ob 277/03s, 31.03.2004
- Gemischte Unterhaltsleistungen (Geldleistungen und Naturalleistungen) sind dann, wenn eine Verpflichtung zur Leistung eines Geldunterhalts besteht, grundsätzlich unzulässig.OGH 10 Ob 118/97v, 29.04.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047460 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 10.
- OGH 3 Ob 238/24g, 26.02.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 4 Ob 126/24v, 27.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 107/19w, 25.09.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
ABGB aF §140 Ac; ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Besteht eine Verpflichtung zur Leistung von Geldunterhalt, sind gemischte Leistungen aus Geld und Sachleistungen grundsätzlich unzulässig. Sie können den geschuldeten Betrag also nicht teilweise durch andere Leistungen abdecken, etwa durch die Bedienung eines Bausparvertrages.
Nur, wenn der Wert stimmt. Wird der Unterhalt durch Sachleistungen erbracht, liegt eine Verletzung der Unterhaltspflicht vor, sobald der Wert des Zugekommenen unter dem Betrag liegt, der nach dem Gesetz als Geldunterhalt gebühren würde. Unbedeutende Abweichungen bleiben außer Betracht.