Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 231/23h
Worum es ging: Trifft mich als Bauherrn eine Mitschuld trotz fehlender Warnung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
In der Regel muss Sie der Unternehmer als Fachmann beraten und vor Fehlern warnen. Werden Sie aber selbst von einem Sachverständigen vertreten und hätte dieser erkennen können, dass Ihre Anweisung oder die vereinbarte Arbeitsweise verfehlt ist, kann Sie ein Mitverschulden treffen. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer nicht gewarnt hat.
Ja. Errichtet er den Vertrag für beide Seiten, muss er die Interessen beider wahren, sie mit gleicher Sorgfalt behandeln und vor Nachteilen bewahren. Auch wenn ihn nur eine Seite beauftragt hat, die andere aber nicht vertreten ist, trifft ihn zumindest eine erhöhte Aufklärungs- und Warnpflicht. Er hat dabei nicht nur die rechtlichen, sondern auch die wirtschaftlichen Auswirkungen zu bedenken; überspannt werden darf diese Pflicht allerdings nicht.
Von einem Rechtsberater dürfen Sie den Fleiß und die Kenntnisse erwarten, die seine Berufskollegen üblicherweise haben. Mehr darf nicht verlangt werden. Zu berücksichtigen sind dabei auch der erteilte Auftrag und das im Einzelfall betroffene Geschäft.
Werden Sie von Ihrem Vertragspartner geschädigt, müssen Sie sich als Mitverschulden anrechnen lassen, wenn eine von Ihnen zur Erfüllung eingesetzte Person durch Sorglosigkeit gegenüber Ihren eigenen Gütern zum Schaden beigetragen hat. Der Schaden wird dann geteilt.
Zu den wichtigsten Aufgaben Ihres Anwalts gehört es, Sie zu belehren. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn Sie sich schon anderswo beraten ließen oder selbst Rechtskenntnisse haben. Sie entfällt erst, wenn Ihr Anwalt mit gutem Grund annehmen darf, dass Sie die Rechtslage vollständig erfasst haben.
Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz, 30.05.2023, 5 Cg 58/22g-22
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 09.10.2023, 4 R 121/23a-26
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1304 ABGB § 1313a ZPO § 502
Entscheidungstext
36 Absätze, 12.816 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.08.2024
Geschäftszahl
4Ob231/23h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher, den Hofrat Dr. Kikinger, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Hengstschläger Lindner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Dr. Walter Müller und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen 69.647 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. Oktober 2023, GZ 4 R 121/23a-26, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 30. Mai 2023, GZ 5 Cg 58/22g-22, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
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