Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 2 Ob 130/24t
Worum es ging: Wird mir angelastet, dass ich selbst unvorsichtig war?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für ein Mitverschulden brauchen Sie nicht schuldhaft im eigentlichen Sinn gehandelt zu haben, und Ihr Verhalten muss auch nicht rechtswidrig sein. Es genügt, dass Sie mit den eigenen Gütern sorglos umgegangen sind; dazu zählt auch Ihre Gesundheit.
Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn jemand jenen Grad an Sorgfalt und Aufmerksamkeit nicht eingehalten hat, der üblicherweise erwartet wird. Wer diesen gewöhnlichen Maßstab einhält, trifft kein Vorwurf.
Für das Gewicht Ihrer Schuld zählt vor allem, wie groß und wie wahrscheinlich die Gefahr war, die Sie mit Ihrem Verhalten ausgelöst haben. Nicht die Zahl der gesetzten Ursachen entscheidet, sondern die Schwere des gesamten Verschuldens.
Ja. Bei der Aufteilung der Schuld nach einem Verkehrsunfall zählen vor allem die Größe und die Wahrscheinlichkeit der ausgelösten Gefahr sowie das Gewicht der verletzten Vorschrift für die Sicherheit im Verkehr. Auch der Grad der Unachtsamkeit jedes Beteiligten fließt ein.
Ausgangspunkt ist der Schaden nach Abzug von Steuern und Abgaben. Steuern, die durch die Ersatzzahlung selbst anfallen, werden zusätzlich berücksichtigt, damit Ihnen der Schaden ungeschmälert ersetzt bleibt. Für künftige Rentenbeträge wird nach der Lage im Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses in erster Instanz gerechnet.
Das Berufungsgericht verletzt den Grundsatz der Unmittelbarkeit, wenn es von den Feststellungen des Erstgerichts abgeht, ohne die maßgeblichen Beweise selbst zu wiederholen. Dasselbe gilt, wenn es die Beweise nur unvollständig wiederholt oder wenn es Feststellungen ohne eigene Beweisaufnahme ergänzt.
In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 05.06.2024, 16 R 44/24v-70
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
10.09.2024
Geschäftszahl
2Ob130/24t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Mag. Elisabeth Schwendt, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch anwaltschriefl KG in Mödling, wegen 49.925,06 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. Juni 2024, GZ 16 R 44/24v-70, womit in Folge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. Februar 2024, GZ 24 Cg 86/22w-62, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.
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