OGH 4 Ob 131/24d
Worum es ging: Muss der Anwalt auch die Gegenseite aufklären?
Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung, Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Errichtet er den Vertrag für beide Seiten, muss er die Interessen beider wahren, sie mit gleicher Sorgfalt behandeln und vor Nachteilen bewahren. Auch wenn ihn nur eine Seite beauftragt hat, die andere aber nicht vertreten ist, trifft ihn zumindest eine erhöhte Aufklärungs- und Warnpflicht. Er hat dabei nicht nur die rechtlichen, sondern auch die wirtschaftlichen Auswirkungen zu bedenken; überspannt werden darf diese Pflicht allerdings nicht.
Ein Notar, der einen Vertrag errichtet, muss sorgfältig arbeiten. Diese Sorgfaltspflicht darf aber nicht überspannt werden. Er muss zum Beispiel nicht nachforschen, ob eine gekaufte Liegenschaft seinerzeit unrechtmäßig entzogen worden ist.
Auch wenn nur eine Seite den Notar mit der Errichtung der Vertragsurkunde beauftragt hat, vertritt er diese Seite nicht gegen die andere. Als Verfasser der gemeinsamen Urkunde muss er beide Parteien über die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der einzelnen Vereinbarungen belehren. Er hat beide mit gleicher Sorgfalt zu behandeln und vor einer Gefährdung ihrer Interessen zu bewahren.
Von einem Notar wird verlangt, dass er auch eine ungünstige Entwicklung mitbedenkt. Wo es nötig ist, muss er entschlossen handeln. Unterlässt er das, kann er für den daraus entstehenden Schaden einstehen müssen.
Ein Notar, der einen Vertrag verfasst, muss Sie vollständig über die Rechtslage aufklären und auf Bedenken gegen das geplante Geschäft hinweisen, bevor der Vertrag verbindlich wird. Ihre Entscheidung muss er danach aber nicht beeinflussen. Seine Pflichten dürfen auch nicht überspannt werden.
Von einem Rechtsberater dürfen Sie den Fleiß und die Kenntnisse erwarten, die seine Berufskollegen üblicherweise haben. Mehr darf nicht verlangt werden. Zu berücksichtigen sind dabei auch der erteilte Auftrag und das im Einzelfall betroffene Geschäft.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 19.04.2024, 11 R 42/24p-24
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
10.09.2024
Geschäftszahl
4Ob131/24d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Mag. Dr. Alfred Wansch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Gruböck & Lentschig Rechtsanwälte OG in Baden, wegen 18.449 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. April 2024, GZ 11 R 42/24p-24, womit das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 11. Jänner 2024, GZ 20 Cg 57/22a-19, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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