Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 102/24t
Worum es ging: Kann ich einen Verfahrensfehler nach der Berufung noch aufgreifen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Hat der Hersteller arglistig einen Irrtum über eine unzulässige Abschalteinrichtung herbeigeführt, bleibt er dafür verantwortlich. Daran ändert es nichts, dass der Versuch, den Schaden zu beseitigen, ohne sein Verschulden fehlgeschlagen ist.
Eine Verletzung des Verbots unzulässiger Abschalteinrichtungen kann nur jener Person oder Stelle vorgeworfen werden, die im Typengenehmigungsverfahren als Herstellerin des Fahrzeugs aufgetreten ist und die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems, 27.02.2024, 4 C 118/23m-28
- Landesgericht Steyr als Berufungsgericht, 25.04.2024, 2 R 72/24z-36
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1295 ZPO § 273 ZPO § 502 ZPO § 52
Entscheidungstext
52 Absätze, 18.802 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.09.2024
Geschäftszahl
1Ob102/24t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N* e.U., *, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 11.079 EUR sA, über die Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse 1.846,50 EUR) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse 3.693 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom 25. April 2024, GZ 2 R 72/24z-36, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems vom 27. Februar 2024, GZ 4 C 118/23m-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben.
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