Wen kann ich wegen einer verbotenen Abschalteinrichtung belangen?
günstig für Fahrzeughersteller betrifft Autokäufer, Konsumenten, Fahrzeughersteller, Händler
Eine Verletzung des Verbots unzulässiger Abschalteinrichtungen kann nur jener Person oder Stelle vorgeworfen werden, die im Typengenehmigungsverfahren als Herstellerin des Fahrzeugs aufgetreten ist und die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 2023, zuletzt bestätigt am 03.06.2025 (36 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2023)
Nach der Rechtsprechung des EuGH kann nur derjenigen Person oder Stelle eine Verletzung des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG zur Last gelegt werden, die im Typengenehmigungsverfahren als Herstellerin des Fahrzeugs auftrat und die Übereinstimmungsbescheinigung ausstellte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Haftung nach § 1295 Abs 2 und § 874 ABGB ist auch für Personen anzunehmen, die gleichfalls qualifiziert schuldhaft den Geschädigten zum Kauf eines Fahrzeugs verleiteten.OGH 3 Ob 145/24f, 28.10.2024
- Hier: Wohnmobil auf Basis Fiat Ducato 2,3OGH 8 Ob 85/23t, 22.03.2024
- Auch derjenige, der ein Gebrauchtfahrzeug erworben hat, kann sich auf die Schutzgesetzverletzung der Fahrzeugherstellerin berufen.OGH 9 Ob 55/23p, 23.11.2023
- Eine Gleichstellung von Fahrzeug- und Motorenherstellerin in Haftungsfragen kann auch nicht aus dem vom Kläger relevierten Umstand, die Beklagte sei 100%ige Gesellschafterin der Fahrzeugherstellerin (Muttergesellschaft), abgeleitet werden.OGH 6 Ob 114/23t, 20.11.2023
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134616 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 36.
- OGH 10 Ob 69/24f, 03.06.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 17/24v, 28.03.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 21/25d, 25.02.2025, Fall aus Tirol
- OGH 10 Ob 46/24y, 17.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 179/24b, 06.11.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 145/24f, 28.10.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 78/24i, 24.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 102/24t, 25.09.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 60/23y, 19.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 160/23t, 27.08.2024, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
Verordnung (EG) 715/2007 Art5 Abs2
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