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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 08.10.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 10 ObS 90/24v

Worum es ging: Was tun, wenn das Berufungsgericht meine Argumente nicht behandelt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Berufungsgericht Ihre rechtlichen Einwände als nicht ordentlich ausgeführt angesehen und deshalb nicht behandelt, müssen Sie das in der Revision als Mangel bekämpfen. Tun Sie das nicht, darf der Oberste Gerichtshof die Sache inhaltlich nicht mehr prüfen.

Ein Vermieter gilt als Unternehmer, wenn er dritte Personen beschäftigt und mehrere dauernde Vertragspartner hat, sodass er eine kaufmännische Buchhaltung braucht. Dazu kommt, dass er andere Unternehmen oder Gehilfen einschalten muss. Auch längerfristige Bindungen sprechen dafür.

Der Zuschuss zur Entgeltfortzahlung soll kleine und mittlere Betriebe entlasten und steht Dienstgebern zu, die in ihrem Unternehmen weniger als 51 Personen beschäftigen. Maßgeblich ist die Zahl der Beschäftigten beim jeweiligen Dienstgeber. Dass Gebietskörperschaften wie Gemeinden davon ausgenommen wären, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

Nein. Der Zuschuss steht nur Dienstgebern zu, die ein Unternehmen führen. Ein Unternehmen setzt eine auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit voraus, was auf einen Privathaushalt nicht zutrifft.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 89 ASVG § 53b KSchG Art. 1 UGB Art. 1 UGB § 6 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

33 Absätze, 8.781 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.10.2024

Geschäftszahl

10ObS90/24v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Manfred Joachimsthaler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Anton Starecek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Kammer der Arbeiter und Angestellten der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich, 4020 Linz, Scharitzerstraße 9, vertreten durch Dr. Thomas Schweiger, LL.M., Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1100 Wien, Wienerbergstraße 11, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz, LL.M., Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Zuschusses nach Entgeltfortzahlung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Juli 2024, GZ 12 Rs 66/24y-19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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