Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 160/24v
Worum es ging: Ist mein Angebot verbindlich oder nur eine unverbindliche Auskunft?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob eine Erklärung ein verbindliches Angebot ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist, ob sie inhaltlich bestimmt genug ist und ob ein endgültiger Bindungswille erkennbar wird. Weil das jeweils vom Einzelfall abhängt, ist es in der Regel keine Frage für das Höchstgericht.
Beantworten Sie eine außerordentliche Revision, bevor Ihnen das Gericht die entsprechende Mitteilung zugestellt hat, werden Ihnen dafür keine Kosten ersetzt. Das gilt auch dann, wenn die Revision aus einem anderen Grund zurückgewiesen wird.
Ein Auftrag an einen Immobilienmakler kann auch stillschweigend erteilt werden. Das ist anzunehmen, wenn Sie wissen, dass der Makler für Sie tätig wird, und Sie dem nicht widersprechen.
Wenn Sie sich eine Vermittlung gefallen lassen, entsteht daraus grundsätzlich eine Zahlungspflicht. Nichts zahlen müssen Sie nur dann, wenn der Vermittler erkennbar bereits als Beauftragter eines anderen aufgetreten ist. Nur in diesem Fall liegt in der Annahme seiner Dienste kein stillschweigender Vertragsabschluss.
Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Ein Verhalten oder auch ein Schweigen kann als Erklärung gelten, wenn es nach der Verkehrssitte eindeutig in eine Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, an einem ganz bestimmten Willen zu zweifeln. Dabei zählen immer die gesamten Umstände des Falls.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 18.07.2024, 2 R 94/24v-48
Zitierte Paragrafen
ZPO § 235 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
23 Absätze, 4.415 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.10.2024
Geschäftszahl
4Ob160/24v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch die SRG Stock Rafaseder Gruszkiewicz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch Mag. Peter Petz, Rechtsanwalt in Wien, wegen zuletzt 68.400 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Juli 2024, GZ 2 R 94/24v-48, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die Parteibezeichnung der beklagten Partei wird berichtigt auf: „* GmbH, *“.
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