Zum Inhalt springen

Muss ich zahlen, wenn ich die Vermittlung einfach geschehen lasse?

günstig für Makler betrifft Auftraggeber, Käufer, Mieter, Verkäufer, Makler
Wenn Sie sich eine Vermittlung gefallen lassen, entsteht daraus grundsätzlich eine Zahlungspflicht. Nichts zahlen müssen Sie nur dann, wenn der Vermittler erkennbar bereits als Beauftragter eines anderen aufgetreten ist. Nur in diesem Fall liegt in der Annahme seiner Dienste kein stillschweigender Vertragsabschluss.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 23.06.2025 (25 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1983)

Das Sichgefallenlassen einer Vermittlung begründet nur dann keine Verpflichtung zur Zahlung der Provision, wenn der Vermittler als Beauftragter eines anderen aufgetreten ist. Nur falls der Vermittler ersichtlich bereits für einen anderen Auftraggeber handelte, ist in der Annahme seiner Dienste durch den Interessenten kein stillschweigender Vertragsabschluss zu sehen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062684 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 25.

Genannte Normen

HGB §354; HVG §29 IId; MaklerG §6; MaklerG §7; MaklerG §8; MaklerG §10; MaklerG §11

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Ablehnung des vermittelten Geschäfts
Vertragsrecht · Stillschweigender Vermittlungsauftrag
Vertragsrecht · Provision bei nicht ausgeführtem Geschäft
Vertragsrecht · Voraussetzungen des Provisionsanspruchs
Vertragsrecht · Provision ohne Vermittlungserfolg