Muss ich zahlen, wenn ich die Vermittlung einfach geschehen lasse?
günstig für Makler betrifft Auftraggeber, Käufer, Mieter, Verkäufer, Makler
Wenn Sie sich eine Vermittlung gefallen lassen, entsteht daraus grundsätzlich eine Zahlungspflicht. Nichts zahlen müssen Sie nur dann, wenn der Vermittler erkennbar bereits als Beauftragter eines anderen aufgetreten ist. Nur in diesem Fall liegt in der Annahme seiner Dienste kein stillschweigender Vertragsabschluss.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 23.06.2025 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Das Sichgefallenlassen einer Vermittlung begründet nur dann keine Verpflichtung zur Zahlung der Provision, wenn der Vermittler als Beauftragter eines anderen aufgetreten ist. Nur falls der Vermittler ersichtlich bereits für einen anderen Auftraggeber handelte, ist in der Annahme seiner Dienste durch den Interessenten kein stillschweigender Vertragsabschluss zu sehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Handelt ein Vermittler erkennbar bereits für einen anderen Auftraggeber, bewirkt die Annahme seiner Dienste durch den Interessenten für sich allein noch keinen schlüssigen Vertragsabschluss.OGH 1 Ob 88/19a, 25.06.2019
- §§ 6, 7,8, 10 und 11 Maklergesetz (betreffend die Provisionspflicht des Auftraggebers, das Entstehen des Provisionsanspruches, dessen Höhe und Fälligkeit sowie die Verjährung von Ansprüchen aus dem Maklervertrag) stellen eine lex specialis zum § 354 HGB dar und verdrängen diesen; eine Heranziehung des § 354 HGB ist daher unzulässig.OGH 8 Ob 33/02i, 02.07.2002
- Doch kann sich ein Immobilienmakler auch in einem solchen Fall seinen Provisionsanspruch gegen den Interessenten jedenfalls durch den Hinweis auf seine Provisionserwartung wahren.OGH 1 Ob 563/95, 29.05.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062684 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 25.
- OGH 8 Ob 74/25b, 23.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 160/24v, 22.10.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
HGB §354; HVG §29 IId; MaklerG §6; MaklerG §7; MaklerG §8; MaklerG §10; MaklerG §11
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