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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.10.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 ObA 29/24s

Worum es ging: Habe ich im Prozess genug vorgebracht, um zu gewinnen?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht, Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Auch eine einzige Entscheidung kann bereits eine gesicherte Rechtsprechung begründen. Voraussetzung ist, dass sie ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, keine gegenteiligen Entscheidungen vorliegen und die Fachliteratur sie ohne Kritik übernommen hat.

Bildet ein Luftverkehrsunternehmen einen einheitlichen Betrieb, so ist für einen Streit, der sich nur auf eine bestimmte Betriebsstätte bezieht, das Gericht dieses Standorts örtlich zuständig. Wo das Unternehmen seinen Sitz hat, spielt dabei keine Rolle.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ASGG § 11a ASGG § 5 ASGG § 50 ArbVG § 134 ArbVG § 34 ZPO § 502 ZPO § 528

Entscheidungstext

34 Absätze, 7.778 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.2024

Geschäftszahl

9ObA29/24s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Stiefsohn als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D* GmbH, *, vertreten durch die Fieldfisher Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei Betriebsrat der D* GmbH am Standort *, Deutschland, wegen Nichtigerklärung einer Betriebsratswahl, in eventu Anfechtung einer Betriebsratswahl, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. März 2024, GZ 8 Ra 6/24x-6, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Jänner 2024, GZ 38 Cga 2/24s-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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