Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 Ob 78/24i
Worum es ging: Kann ich ein Testament wegen eines Irrtums noch anfechten?
Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein im Irrtum abgeschlossenes Rechtsgeschäft kann nicht mehr angefochten werden, wenn die irrtümlich angenommene Lage später doch noch rechtzeitig eintritt. Bei letztwilligen Verfügungen kommt es dabei auf den Zeitpunkt des Todes an. Trifft die Annahme zu diesem Zeitpunkt zu, bleibt die Verfügung gültig.
Wer jemanden absichtlich getäuscht hat, kann den Vertrag nicht dadurch retten, dass er ihn nachträglich zu jenen Bedingungen gelten lässt, die der Getäuschte ohne Täuschung gewollt hätte. Der Getäuschte muss sich darauf nicht einlassen.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Halten Sie trotz Täuschung am Vertrag fest, werden Vergütung und Schaden danach berechnet, wie stark Leistung und Gegenleistung auseinanderfallen. Der Täuschende kann Sie zufriedenstellen, indem er das Geschäft so gelten lässt, wie Sie es abschließen wollten. Bei einem Mietverhältnis kommt es nicht darauf an, wer das Objekt brauchbar gemacht hat; ist es mängelfrei, gibt es dafür keine weitere Minderung, und der Mietzins wird nicht neu festgesetzt.
Eine Verletzung des Verbots unzulässiger Abschalteinrichtungen kann nur jener Person oder Stelle vorgeworfen werden, die im Typengenehmigungsverfahren als Herstellerin des Fahrzeugs aufgetreten ist und die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Ried im Innkreis, 17.01.2024
- Landesgericht Ried im Innkreis, 24.04.2024, 18 R 7/24w-31.2
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1295 ABGB § 870 ABGB § 871 ABGB § 874 ZPO § 519
Entscheidungstext
62 Absätze, 23.162 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.10.2024
Geschäftszahl
8Ob78/24i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J* W* und 2. A* W*, beide vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen (eingeschränkt) 11.400 EUR sA, über die Rekurse aller Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 24. April 2024, GZ 18 R 7/24w-31.2, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom 17. Jänner 2024, 7 C 253/22x-27, aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufgetragen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
(I.) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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