Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 3 Ob 145/24f
Worum es ging: Muss ich mir bei einem Mangel Vorteile anrechnen lassen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Beim Schadenersatz werden Vorteile, die Sie durch das schädigende Ereignis erlangt haben, gegengerechnet. Bei den Rechten wegen eines mangelhaften Produkts oder Werks gilt das nicht. Dort wird Ihnen ein solcher Vorteil also nicht abgezogen.
Eine Verletzung des Verbots unzulässiger Abschalteinrichtungen kann nur jener Person oder Stelle vorgeworfen werden, die im Typengenehmigungsverfahren als Herstellerin des Fahrzeugs aufgetreten ist und die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat.
Ein sogenanntes Thermofenster, bei dem die Abgasrückführung nur zwischen 15 und 33 Grad Außentemperatur voll arbeitet, ist jedenfalls unzulässig. Der Grund ist, dass die Abgasreinigung wegen des Klimas in Österreich dann nur vier oder fünf Monate im Jahr voll wirksam ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Salzburg, 13.03.2024, 31 C 135/23b-31
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 06.06.2024, 21 R 179/24f-36
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1295 ABGB § 305 ABGB § 874 ZPO § 503
Entscheidungstext
48 Absätze, 22.466 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.10.2024
Geschäftszahl
3Ob145/24f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* B*, vertreten durch Dr. Alexander Amann LL.M., Rechtsanwalt in Gamprin-Bendern, Liechtenstein (§ 5 Abs 3 EIRAG), gegen die beklagten Parteien 1. P* Gesellschaft m.b.H. & Co OG, *, und 2. V* AG, *, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 10.306,50 EUR sA, über die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil das Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 6. Juni 2024, GZ 21 R 179/24f-36, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 13. März 2024, GZ 31 C 135/23b-31, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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