ABGB § 305
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Die bloße Möglichkeit, eine Sache zu nutzen, ist neben ihrem Wert kein eigener Vermögenswert. Für den Verlust dieser Möglichkeit gibt es daher keinen gesonderten Ersatz.
Maßgeblich ist der Verkehrswert, also der Marktpreis, und nicht jener Einheitswert, der für Steuern und andere öffentliche Abgaben gilt. Der Verkehrswert ist der Preis, der bei einem Verkauf im redlichen Geschäftsverkehr üblicherweise erzielt werden kann.
Wenn Ihnen der Wert einer beschädigten Sache ersetzt wird, sollen Sie sich damit einen Ersatz beschaffen können. Maßgeblich ist deshalb nicht der Verkaufswert, sondern der Preis für die Anschaffung. War die beschädigte Sache aber schon alt, ist vom Preis einer neuen Sache ein angemessener Abschlag für die Abnützung zu machen.
Ob jemand um mehr als die Hälfte verkürzt wurde, richtet sich nach dem gemeinen Wert der Sache. Damit ist ihr gewöhnlicher Preis gemeint, also der Ankaufs- oder Verkaufswert, der Ertragswert oder der Kostenwert.
Es gibt mehrere Berechnungswege, etwa den Verkehrswert, den Ertragswert, den Kostenwert oder eine Mischung daraus. Welcher gewählt wird, richtet sich vor allem danach, wofür der Wert festgestellt werden soll. Diese Beurteilung hängt stark vom Einzelfall ab.
Dann kommt es auf den Ertrag oder auf die Herstellungskosten an. Grundsätzlich zählt der Marktpreis, also der Wert, den die Sache nach Zeit und Ort gewöhnlich hat. Fehlt ein echter Markt oder steht er im Verdacht ungerechter Preisbildung, wird auf diese Ersatzgrößen abgestellt.