Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 6 Ob 97/24v
Worum es ging: Kann der Oberste Gerichtshof die Beweise nochmals überprüfen?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Im außerstreitigen Verfahren, etwa in Familien- oder Obsorgesachen, kann auch der Oberste Gerichtshof überprüfen, wie die Beweise gewürdigt wurden. Das ist eine Besonderheit dieses Verfahrens.
Das Höchstgericht überprüft auch im Außerstreitverfahren nur Rechtsfragen und offenkundige Fehler, die aus dem Akt hervorgehen. Ob die Beweise richtig gewürdigt wurden, können Sie dort nicht mehr aufgreifen. Auch die Frage, ob zusätzlich ein Sachverständiger nötig gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und wird nicht überprüft.
Der Unterhalt wird nicht als mathematisch exakter Prozentsatz berechnet. Die Prozentsätze sind eine wichtige Orientierungshilfe für die Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen. Sie sollen dafür sorgen, dass vergleichbare Fälle annähernd gleich behandelt werden.
Die vom Gericht festgestellten Tatsachen können Sie mit einem Revisionsrekurs nicht bekämpfen. Eine Überprüfung der Beweiswürdigung findet dort nicht statt.
Lebt Ihr Kind im Ausland, muss der Unterhalt zu den dortigen Lebensverhältnissen und zur Kaufkraft passen. Gleichzeitig soll das Kind am Lebensstandard des in Österreich lebenden Elternteils teilhaben. Beide Gesichtspunkte sind gegeneinander abzuwägen.
Für Unterhaltsansprüche gilt das Recht jenes Staates, in dem die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das gilt für Ansprüche, die nach dem 18. Juni 2011 fällig geworden sind.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Floridsdorf, 08.12.2023, 90 Pu 47/23m-100
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 26.02.2024, 45 R 56/24d-106
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
06.11.2024
Geschäftszahl
6Ob97/24v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen L*, geboren * 2012, vertreten durch den Vater Ing. A*, dieser vertreten durch Scheer Rechtsanwalt GmbH in Wien, über den Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Februar 2024, GZ 45 R 56/24d-106, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 8. Dezember 2023, GZ 90 Pu 47/23m-100, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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