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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.11.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 151/24y

Worum es ging: Wird mein Kredit bei der Berechnung des Unterhalts abgezogen?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Kosten für die Rückzahlung eines Kredits werden bei der Bemessung des Unterhalts grundsätzlich nicht berücksichtigt. Anderes kann nur gelten, wenn geltend gemacht wird, dass der Kredit zur Erhaltung der Arbeitskraft oder für existenznotwendige Bedürfnisse aufgenommen wurde.

Das müssen Sie als Unterhaltspflichtiger beweisen. Schulden senken die Bemessungsgrundlage nicht von vornherein. Abzugsfähig sind sie nur ausnahmsweise, etwa bei Krediten für existenznotwendige Ausgaben oder zur Erhaltung Ihrer Erwerbsfähigkeit.

Kreditraten für eine Wohnung, Betriebskosten und Mietzahlungen senken die Grundlage für die Unterhaltsberechnung grundsätzlich nicht. Nur Kredite, die Sie für unabwendbare außergewöhnliche Belastungen aufnehmen mussten, dürfen abgezogen werden.

Ob Schulden bei der Unterhaltsberechnung abgezogen werden, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Es sieht sich an, wann und wofür die Schulden entstanden sind, ob der Partner zugestimmt hat und wie dringend die Bedürfnisse beider Seiten sind. Auch das Interesse zählt, die Schuld zu tilgen, damit sie nicht weiter wächst.

Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder und der Kinder gegen ihre Eltern stehen nicht auf gleicher Stufe. Bei der Berechnung des Unterhalts für Ihre Kinder kann ein möglicher Unterhaltsanspruch Ihrer eigenen Eltern daher nicht berücksichtigt werden.

Dass der Oberste Gerichtshof über einen völlig gleichartigen Sachverhalt noch nicht entschieden hat, begründet für sich allein noch keine bedeutsame Rechtsfrage.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

20 Absätze, 4.652 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.11.2024

Geschäftszahl

1Ob151/24y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Pflegschaftssache 1. des (nunmehr volljährigen) T*, geboren * 2006, und 2. der minderjährigen A*, geboren * 2008, beide wohnhaft bei der Mutter S*, letztere vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft * als Kinder- und Jugendhilfeträger, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Vaters J*, vertreten durch Mag. Franz Raffaseder, LL.M., Rechtsanwalt in Freistadt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 7. Mai 2024, GZ 15 R 67/24i-36, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Freistadt vom 27. Dezember 2023, GZ 3 Pu 148/23h-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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