Genügt es, dass mein Fall so noch nie entschieden wurde?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Dass der Oberste Gerichtshof über einen völlig gleichartigen Sachverhalt noch nicht entschieden hat, begründet für sich allein noch keine bedeutsame Rechtsfrage.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (77 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Dass ein völlig gleichartiger Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden wurde, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (vergleiche WoBl 1993/54).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Frage, ob eine Verletzung durch Mitschüler während der Nachmittagsbetreuung einer Ganztagsschule dem Bereich der Unfallversicherung oder der Privatsphäre zuzurechnen ist.OGH 1 Ob 23/24z, 05.03.2024
- hier: ImmissionenOGH 4 Ob 44/23h, 28.03.2023
- Hier eine von einer Gemeinde geschlossene Vereinbarung als Voraussetzung für die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplans.OGH 7 Ob 125/16g, 28.09.2016
- Hier: Haftung einer Bank für die Richtigkeit einer Bestätigung nach § 10 Abs 3 GmbHG.OGH 3 Ob 99/08t, 11.07.2008
- Dass eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu einem gleichartigen (oder hinreichend ähnlichen) Fall fehlt, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage.OGH 8 ObA 35/08t, 27.05.2008
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Eine erhebliche Rechtsfrage liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die für vergleichbare Sachverhalte entwickelten Grundsätze der Rechtsprechung auf den konkreten Sachverhalt anwendbar sind und ohne grobe Subsumtionsfehler auch angewendet wurden.OGH 4 Ob 13/04x, 16.03.2004
- Hier: Anwendungsbereich des Berggesetzes 1975.OGH 1 Ob 169/00k, 27.02.2001
- Es ist nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes bei jedem bisher von ihm noch nicht judizierten Krankheitsbild die Höhe des zu ersetzenden Schmerzengeldbetrags festzulegen.OGH 2 Ob 25/01t, 22.02.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107773 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 77.
- OGH 5 Ob 100/25d, 12.03.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 168/25x, 28.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 61/25v, 23.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 95/25v, 23.09.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 208/24k, 05.08.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 77/25x, 05.08.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 9 ObA 23/25k, 25.06.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 178/24f, 04.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 67/25x, 27.05.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 20/25i, 30.04.2025, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
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