Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 173/24h
Worum es ging: Gilt die Fürsorgepflicht auch für den Staat als Dienstgeber?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Pflicht des Dienstgebers, für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu sorgen, gilt nicht nur im privaten Arbeitsvertragsrecht. Sie trifft auch einen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber, und zwar nicht nur bei einem Vertrag, sondern auch dann, wenn das Dienstverhältnis durch Ernennung begründet wurde.
Ansprüche gegen den Staat wegen eines Fehlers einer Behörde oder eines Gerichts verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt, sobald Sie den Schaden kennen und so viel über den Vorgang wissen, dass Sie mit Aussicht auf Erfolg klagen könnten. Wissen Sie, dass Sie ohne eigenes Zutun nicht mehr erfahren werden, müssen Sie selbst tätig werden.
Schließen Sie sich im Strafverfahren als Privatbeteiligter an, hat das für die Unterbrechung der Frist dieselbe Wirkung wie eine Klage bei Gericht.
Ja. Schließen Sie sich im Strafverfahren gegen den Schädiger mit Ihren Ansprüchen an, wird die Verjährung unterbrochen, wenn Sie die Sache danach zügig weiterverfolgen. Entscheidend ist, dass es um denselben Vermögensnachteil geht, nicht auf welchen Rechtsgrund Sie sich stützen. Der Schädiger muss davon nicht eigens verständigt werden.
Ja, wenn dieses behördliche Verfahren für die Durchsetzung Ihres Rechts vorgesehen ist. Dann wirkt der Antrag wie eine Klage und unterbricht die Verjährung. Leiten Sie dagegen ein Verfahren ein, das für Ihren Anspruch rechtlich gar nicht vorgesehen ist, hilft Ihnen das nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 10.09.2024, 14 R 57/24s-17
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1497 ZPO § 230 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
42 Absätze, 10.509 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Geschäftszahl
1Ob173/24h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ao Univ.-Prof. Dr. T* L*, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 44.395 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. September 2024, GZ 14 R 57/24s-17, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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