Gilt die Fürsorgepflicht auch für den Staat als Dienstgeber?
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Pflicht, auf die Einhaltung der Mindestruhezeiten zu achten, diese zu kontrollieren und jede Überschreitung zu verhindern, ist der Fürsorgepflicht des Dienstgebers zuzuordnen.OGH 1 Ob 173/24h, 19.11.2024
- Hier: Zur Fürsorgepflicht in Zusammenhang mit zur Verfügung gestellten Fahrersitzen und einer Wirbelsäulenerkrankung eines Busfahrers. Fürsorgepflichtverletzung verneint, auch hinsichtlich der Rückgängigmachung eines vom Bediensteten eigenmächtig vorgenommenen Bustauschs.OGH 1 Ob 170/23s, 16.11.2023
- Hier: Haftung nach AHG für Verstöße gegen Mindestruhezeiten nach der "Arbeitszeitrichtlinie" 2003/88/EG.OGH 1 Ob 82/23z, 23.10.2023
- Das in § 45 Abs 1 letzter Satz BDG angesprochene „dienstliche Fortkommen“ betrifft auch materielle Interessen an der dienstlichen Stellung. Insbesondere unter dem Blickwinkel einer Fürsorgepflichtverletzung ist daher auch die Vermögenssphäre des Mitarbeiters von dieser Bestimmung geschützt.OGH 1 Ob 148/23f, 20.09.2023
- Hier: Mobbing- (besser: Bossing-)Handlungen des mit der Wahrung der Fürsorgepflicht betrauten Vorgesetzten.OGH 1 Ob 56/18v, 17.07.2018
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Fürsorgepflichtverletzung durch den den Beamten infolge gesetzlicher Zuweisung beschäftigenden Rechtsträger.OGH 9 ObA 84/12m, 26.11.2012
- Eine schuldhafte Verletzung der den Dienstgeber des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses treffenden Fürsorgepflichten durch Organe des zuständigen Rechtsträgers kann Schadenersatzansprüche nach dem AHG auslösen.OGH 1 Ob 153/09w, 08.09.2009
- Bei der Erteilung von Auskünften handelt der Bund in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht, mag es auch an einer spezifisch normierten gesetzlichen Pflicht, gerade solche Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen, fehlen.OGH 1 Ob 131/08h, 26.02.2009
- Im Rahmen dieser Fürsorgepflicht sind auch die wirtschaftlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern.OGH 1 Ob 131/08h, 26.02.2009
- Der Beamte kann, soweit ihm die Durchsetzung seiner Ansprüche nicht nach dienstrechtlichen Vorschriften möglich ist, gegen den Rechtsträger, der ihn ernannte, Amtshaftungsansprüche stellen, insbesondere wenn die Fürsorgepflicht des Dienstgebers ihm gegenüber verletzt wurde und die übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs 1 AHG vorliegen.OGH 1 Ob 131/08h, 26.02.2009
- Diese durch den Landesgesetzgeber vorgenommene Kompetenzverteilung verbietet daher eindeutig, dem beklagten Land als Dienstgeber ein nur dem Schulwart der Schulerhalterin - allenfalls - vorwerfbares Fehlverhalten über die Bestimmung des § 1313a ABGB als eigene Fürsorgepflichtverletzung zuzurechnen.OGH 9 ObA 110/07b, 08.10.2008
- Die Reinigungs-(somit logischerweise auch Räumungs-)pflichten einer Schulliegenschaft obliegen dem gesetzlichen Schulerhalter.OGH 9 ObA 110/07b, 08.10.2008
- Hier: Unfall einer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrerin auf eisglattem Weg im Schulhof.OGH 9 ObA 110/07b, 08.10.2008
- Hoheitliche Fürsorgepflicht.OGH 1 Ob 71/04d, 25.06.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021507 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 17.
- OGH 1 Ob 167/24a, 19.11.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 173/24h, 19.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 170/23s, 16.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 82/23z, 23.10.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 148/23f, 20.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 114/20k, 27.01.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Der Dienstnehmer. Wenn Sie geltend machen, dass Ihr Dienstgeber seine Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit verletzt hat, müssen Sie das beweisen. Die Regel über den Aufwandersatz beim Auftrag lässt sich auf Dienstverträge, mit denen keine Geschäftsbesorgung verbunden ist, nicht sinngemäß anwenden.
Die Rücksicht, die Ihr Dienstgeber Ihnen schuldet, geht nicht so weit, dass er durch eine neue Arbeitsverteilung dauerhaft einen eigenen Posten für Sie schaffen müsste, wenn Sie auf Dauer nicht mehr voll einsatzfähig sind. Auch die öffentliche Verwaltung darf sich dabei wie ein privates Unternehmen an Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit orientieren.