Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 4 Ob 32/24w
Worum es ging: Wann gilt eine gemietete Sache als brauchbar?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Brauchbar ist die Sache, wenn sie eine Verwendung zulässt, wie sie nach dem Zweck des Vertrags gewöhnlich erforderlich ist und im Verkehr üblich gemacht wird. Dabei ist eine mittlere Brauchbarkeit anzunehmen.
Sie als Mieter. Wollen Sie weniger zahlen oder den Vertrag vorzeitig auflösen, müssen Sie den Mangel und die eingeschränkte Brauchbarkeit beweisen. Dasselbe gilt für ernste Schäden, bei denen die Erhaltungspflicht nicht auf Sie abgewälzt werden dürfte, und dafür, dass ein verbliebener Rest an Nutzungsmöglichkeit Ihnen gar nichts gebracht hätte.
Wenn Sie Ihre Berufung darauf stützen, dass das Erstgericht das Recht falsch angewendet hat, muss das Berufungsgericht auch prüfen, ob wichtige Tatsachen ungeklärt geblieben sind. Diesen Mangel müssen Sie nicht eigens rügen.
Wenn Sie in der Berufung ordentlich geltend machen, dass das Urteil rechtlich falsch ist, muss das Berufungsgericht von sich aus prüfen, ob wichtige Feststellungen fehlen. Sie müssen diesen Mangel also nicht eigens ansprechen.
Zu den außerordentlichen Ereignissen, bei denen kein Miet- oder Pachtzins zu zahlen ist, zählt ausdrücklich die Seuche, und COVID-19 ist ein solcher Fall. Die daraus folgenden behördlichen Betretungsverbote für bestimmte Geschäftslokale führten dazu, dass diese Objekte gar nicht gebraucht oder benutzt werden konnten.
Haben Sie in einem gemieteten oder gepachteten Objekt ein Unternehmen betrieben und für die Zeit eines Betretungsverbots Umsatzersatz bezogen, gilt das Objekt für diese Zeit nicht als vollständig unbrauchbar. Der Zins entfällt dann nicht zur Gänze.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 20.12.2023, 38 R 146/23m-21
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Geschäftszahl
4Ob32/24w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden, sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * AG, *, vertreten durch die Dr. Wilhelm Schlein Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei *GmbH, *, vertreten durch die Längle Fussenegger Singer Rechtsanwälte Partnerschaft in Dornbirn, wegen 49.669,72 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2023, GZ 38 R 146/23m-21, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 30. März 2023, GZ 41 C 19/21f-17, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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