Wer muss beweisen, dass die Wohnung mangelhaft ist?
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 17.07.2025 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Bestandnehmer muss behaupten und beweisen, dass die Möglichkeit eines Liefer- und Abholservices im konkreten Fall gar keinen verbleibenden Gebrauchsnutzen gebracht hätte.OGH 4 Ob 15/24w, 23.05.2024
- Hier: Vermietung eines mangelhaft funktionierenden Kommunikationssystems mit Bordcomputern.OGH 7 Ob 158/07y, 29.08.2007
- Die Beweislast dafür, dass ein Mangel vorliegt, der eine vorzeitige Auflösung des Bestandverhältnisses oder eine Zinsminderung nach § 1096 ABGB rechtfertigt, trifft den Bestandnehmer.OGH 7 Ob 158/07y, 29.08.2007
- Auch für das Vorliegen ernster Schäden im Sinn des § 3 Abs 2 Z 2 MRG, hinsichtlich derer eine „Überwälzung" der Instandhaltungspflicht unzulässig wäre, ist der Bestandnehmer beweispflichtig.OGH 8 Ob 153/06t, 18.12.2006
- Die Beweispflicht für die mangelnde Brauchbarkeit des Bestandobjekts trifft den Bestandnehmer.OGH 1 Ob 146/05k, 02.08.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021416 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 19.
- OGH 9 Ob 70/25x, 17.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 32/24w, 19.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 15/24w, 23.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 72/23s, 20.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 225/23a, 19.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 41/24v, 19.03.2024
- OGH 4 Ob 143/23t, 20.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 88/23m, 29.08.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 192/22d, 12.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 55/21a, 04.05.2021
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1096 · Wechselseitige Rechte
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 3 · Erhaltung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Zuerst muss der Vermieter beweisen, dass Sie die Unbrauchbarkeit rechtswidrig verursacht haben. Gelingt ihm das, müssen Sie beweisen, dass Sie daran kein Verschulden trifft. Erst dann mindert sich der Mietzins oder entfällt er.
Kann der Mieter das Mietobjekt nicht wie vereinbart gebrauchen, muss der Vermieter beweisen, dass er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um den vereinbarten Gebrauch zu verschaffen. Die Beweislast liegt also bei ihm.