Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 117/24b
Worum es ging: Wer muss beweisen, dass der Unterhalt schon bezahlt wurde?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch in Verfahren, in denen das Gericht selbst ermittelt, gelten Regeln über Behauptungs- und Beweislast, wenn es um vermögensrechtliche Ansprüche geht und sich die Beteiligten in verschiedenen Rollen gegenüberstehen. Wird Unterhalt für die Vergangenheit verlangt, muss der Unterhaltspflichtige selbst behaupten, dass der Anspruch erloschen ist, etwa weil ein Dritter gezahlt hat.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.
Grundsätzlich dürfen Sie im letzten Rechtszug nichts Neues mehr vorbringen. In Obsorge- und Besuchsrechtssachen berücksichtigt das Höchstgericht aber aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Grundlage wesentlich verändern. Bloß neues Vorbringen macht eine Behauptung noch nicht aktenkundig.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Urfahr, 09.01.2024, 16 FAM 2/23h-22
- Landesgericht Linz als Rekursgericht, 09.04.2024, 15 R 85/24m-29
Zitierte Paragrafen
ABGB § 231 AußStrG § 66 AußStrG § 71 AußStrG § 78
Entscheidungstext
31 Absätze, 5.304 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Geschäftszahl
5Ob117/24b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers M*, geboren * 2002, *, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Dr. Robert Marschall, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Mag. J*, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Haftner, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Unterhaltserhöhung, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 9. April 2024, GZ 15 R 85/24m-29, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr vom 9. Jänner 2024, GZ 16 FAM 2/23h-22, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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