OGH 12 Os 85/24b
Worum es ging: Wie hole ich eingezogene Sachen zurück, die mir gehören?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wurde Ihnen als Eigentümer die Beteiligung am Einziehungsverfahren verweigert, können Sie Ihre Rechte an der Sache trotzdem gegen den Bund vor dem Zivilgericht geltend machen. Ein Amtshaftungsverfahren ist dafür nicht vorgesehen.
Wer von einem Verfall betroffen ist, darf eine versäumte Frist mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung nachholen. Sie können sich dabei aber nicht allein darauf berufen, dass Sie am Verfahren nicht beteiligt waren.
Wird der Verfall einer Sache rechtskräftig ausgesprochen, verlieren der Eigentümer und alle, die daran ein dingliches Recht haben, diese Rechte.
Wer als Nebenbeteiligter von einem Strafurteil betroffen ist, hat dieselben Rechtsmittelrechte wie der Angeklagte, aber keine weitergehenden. Die Frist läuft ab der Verkündung des Urteils, auch wenn Sie nicht ermittelt oder nicht geladen werden konnten.
Auch wer von einem Verfall betroffen ist, muss ein Rechtsmittel innerhalb derselben Frist anmelden wie der Angeklagte. Diese Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils, selbst wenn Sie dabei nicht anwesend waren.
Die Vorschriften über die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten gelten nicht für Haftungsbeteiligte. Für diese besteht eine eigene Regelung.
Zitierte Paragrafen
StPO § 221 StPO § 427 StPO § 444 StPO § 64
Entscheidungstext
32 Absätze, 5.338 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Geschäftszahl
12Os85/24b (12Os135/24f)
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Karnaus LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * J* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster und fünfter Fall, Abs 4 Z 2 und 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Haftungsbeteiligten R* eGen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 18. Jänner 2024, GZ 607 Hv 5/19v-886, sowie über den Antrag der Genannten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung von Rechtsmitteln gegen das bezeichnete Urteil nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht bewilligt.
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