Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 199/24i
Worum es ging: Darf ich etwas neben der Fahrbahn abstellen?
Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Regeln über die Benützung von Straßen zu anderen als Verkehrszwecken beschränken nicht nur die Fahrbahn, sondern auch die daran anschließenden Straßenteile wie das Bankett. Sie dienen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs.
Die Vorschriften über die Bewilligung für die Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken sind Schutzvorschriften. Sie sollen die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs schützen. Wer sie verletzt, kann daher für die dadurch entstandenen Schäden einzustehen haben.
Ob eine Fläche als Straße gilt, hängt nicht davon ab, wem der Grund gehört, sondern allein davon, ob dort Fußgänger oder Fahrzeuge verkehren. Die Straßeneigenschaft geht auch dann nicht verloren, wenn in einem Laubengang zwischen Fahrbahn und Gehweg Absperrketten gespannt sind.
Ein Streifen neben der Fahrbahn, der mit einer Grasnarbe bedeckt ist, gilt nicht als Bankett.
Das Bankett ist der unbefestigte Streifen neben der festen Straßendecke. Er ist für schwere Fahrzeuge nicht tragfähig und im Allgemeinen auch nicht für Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke gedacht, wohl aber für Fußgänger geeignet.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Feldbach, 31.01.2024, 2 C 1267/23x-15
- Landesgericht Graz als Berufungsgericht, 29.07.2024, 70 R 35/24t-19.1
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1311 StVO 1960 Art. 2 StVO 1960 § 82
Entscheidungstext
30 Absätze, 5.202 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
12.12.2024
Geschäftszahl
2Ob199/24i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. Norbert Stelzer, Rechtsanwalt in Fürstenfeld, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte in Graz, wegen 11.200 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 29. Juli 2024, GZ 70 R 35/24t-19.1, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Feldbach vom 31. Jänner 2024, GZ 2 C 1267/23x-15, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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