Zum Inhalt springen

Hilft mir die Straßenordnung, wenn mich ein Hindernis schädigt?

günstig für Geschädigter betrifft Verkehrsteilnehmer, Anrainer, Geschädigte
Die Vorschriften über die Bewilligung für die Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken sind Schutzvorschriften. Sie sollen die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs schützen. Wer sie verletzt, kann daher für die dadurch entstandenen Schäden einzustehen haben.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 12.12.2024 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1980)

Die §§ 82 und 83 StVO 1960 sind Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB, deren Zweck der Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0027673 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Verletzte Schutzvorschrift und Verschulden

Auch wer eine Vorschrift verletzt hat, die Schäden verhindern soll, haftet dafür nicht ohne weiteres. Es muss ihn zusätzlich ein Verschulden treffen.

günstig für Schädiger Schutzzweck bei unbefugtem Betreten

Eine Schutzvorschrift schützt nur jene Personen, die berechtigt in den Gefahrenbereich gelangen. Wer sich unbefugt dorthin begibt, kann sich auf diesen Zweck der Vorschrift nicht berufen. Der Schutzbereich der Vorschrift ist damit beschränkt.

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Fahrverbot als Schutznorm
Schadenersatz · Straßenbenützung zu verkehrsfremden Zwecken
Schadenersatz · Angepasste Geschwindigkeit und plötzliches Hindernis
Schadenersatz · Langsamfahren als Schutzvorschrift
Schadenersatz · Reichweite der Überholverbote