Haftet die Geschäftsleitung schon bei einem kleinen Fehler?
günstig für Gesellschaft betrifft Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Gesellschafter, Unternehmer
Ein Mitglied der Geschäftsleitung muss den von ihm verursachten Schaden auch dann ersetzen, wenn ihm nur ein leichter Fehler unterlaufen ist. Es haftet aber nicht schon für den bloßen Misserfolg.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Das Vorstandsmitglied ist auch bei nur leichtem Verschulden zum Ersatz des von ihm herbeigeführten Schadens verpflichtet, seine Haftung ist aber keine Erfolgshaftung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Aufsichtsratsmitglied.OGH 6 Ob 58/20b, 15.09.2020
- Den Vorstand oder Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft trifft keine Erfolgshaftung; er hat nur für ein ex ante pflichtwidriges Verhalten einzustehen. Eine Haftung der Organwalter ist somit nur dann zu bejahen, wenn diese ihren Ermessensspielraum eklatant überschreiten, eine evident unrichtige Sachentscheidung oder eine geradezu unvertretbare Entscheidung treffen. Daraus folgt, dass es in einer Entscheidungssituation nicht zwingend nur eine richtige Entscheidungsalternative gibt, sondern dass auch mehrere gegenteilige Handlungsalternativen sorgfaltskonform sein können.OGH 6 Ob 160/15w, 23.02.2016
- Die unrichtige Beurteilung der Folgen eines bestimmten Verhaltens beruht noch nicht auf Fahrlässigkeit, sofern nur die Beurteilung selbst nicht auf Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt zurückzuführen ist.OGH 1 Ob 144/01k, 26.02.2002
- Diese Grundsätze lassen sich zwanglos auf die Aufsichtsratsmitglieder übertragen, allerdings sind in Anlehnung an § 70 AktG auch die Interessen der Öffentlichkeit, der Arbeitnehmer und der Gläubiger in die Entscheidung, was dem Unternehmenswohl dient, einzubeziehen.OGH 1 Ob 144/01k, 26.02.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049459 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 13.
- OGH 6 Ob 233/24v, 28.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 17 Ob 8/25p, 26.06.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 88/24t, 16.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 109/20t, 03.08.2021, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
AktG §84; GmbHG §25 Abs1; GmbHG §33 Abs1
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