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Haftet die Geschäftsleitung schon bei einem kleinen Fehler?

günstig für Gesellschaft betrifft Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Gesellschafter, Unternehmer
Ein Mitglied der Geschäftsleitung muss den von ihm verursachten Schaden auch dann ersetzen, wenn ihm nur ein leichter Fehler unterlaufen ist. Es haftet aber nicht schon für den bloßen Misserfolg.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1973)

Das Vorstandsmitglied ist auch bei nur leichtem Verschulden zum Ersatz des von ihm herbeigeführten Schadens verpflichtet, seine Haftung ist aber keine Erfolgshaftung.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049459 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 13.

Genannte Normen

AktG §84; GmbHG §25 Abs1; GmbHG §33 Abs1

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