Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 100/24b
Worum es ging: Darf eine Ausnahme im Gesetz weit ausgelegt werden?
Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Regelungen, die eine Ausnahme von einer allgemeinen Regel schaffen, werden eng verstanden. Sie dürfen nicht auf Fälle ausgedehnt werden, die das Gesetz nicht nennt.
Ein wichtiges Interesse an einer Veränderung ist mehr als ein bloßer Wunsch. Auch ein verständlicher oder von achtenswerten Beweggründen getragener Wunsch reicht dafür allein nicht aus.
In der Regel nein. Dass eine Vergrößerung den Wohnwert und den Verkehrswert Ihrer Wohnung steigert, begründet für sich noch kein wichtiges Interesse an der Änderung; bloße Zweckmäßigkeit genügt ebenfalls nicht. Anerkannt wird es vor allem dann, wenn die Änderung nötig ist, damit Sie Ihr Objekt nach heute üblichem Standard nutzen können.
Es kommt nicht darauf an, ob eine solche Ausstattung allgemein üblich ist, sondern ob gerade die von Ihnen geplante Änderung in ihrer konkreten Ausgestaltung üblich ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wie stark in die Bausubstanz eingegriffen wird und in welchem Ausmaß allgemeine Teile des Hauses beansprucht oder umgestaltet werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 06.03.2024, 39 R 291/23t-15
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 MRG Art. 9 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
38 Absätze, 12.361 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.12.2024
Geschäftszahl
5Ob100/24b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin E*, vertreten durch Dr. Wolfgang Kogler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG * als Antragsgegner(-innen), darunter 2. J*, 6. E*, 7. A*, 8. Dr. G*, 9. Mag. V*, 10. A*, 11. Mag. (FH) I*, 12. Dr. S*, 13. Dr. K*, 14. R*, 15. T*, 16. F*, 17. A*, alle vertreten durch Dr. Margit Berger-Schoeller, Rechtsanwältin in Wien, wegen § 52 Abs 1 Z 2 iVm § 16 Abs 2 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 6. März 2024, GZ 39 R 291/23t-15, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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