Ist mein geplanter Umbau in der Wohnung üblich genug?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2010, zuletzt bestätigt am 05.08.2025 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2010)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Mauerdurchbruch und Abtrennung in Glasbauweise im Altbau.OGH 5 Ob 149/22f, 27.09.2022
- Hier: Verlegung des Hauseingangs.OGH 5 Ob 26/20i, 14.04.2020
- Hier: Errichtung von Balkonen.OGH 5 Ob 44/20m, 08.04.2020
- Hier: Klimagerät.OGH 5 Ob 245/18t, 20.02.2019
- Hier: Zweites Badezimmer.OGH 5 Ob 100/18v, 03.10.2018
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Keine Verkehrsüblichkeit oder wichtiges Interesse an Errichtung einer Fußbodenheizung, wenn eine ausreichende Zentralheizung im Haus installiert ist.OGH 5 Ob 13/17y, 20.11.2017
- Die Verlängerung eines im allgemeinen Liftschacht geführten Personenaufzugs in das obere Geschoß einer Maisonettewohnung mit Öffnung der Dachhaut und Errichtung eines über das Dach ragenden Aufbaus stellt einen massiven Eingriff in allgemeine Teile des Hauses dar und lässt sich angesichts der für eine Maisonette typischen baulichen Gestaltung auch nicht mit der nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs verkehrsüblichen Erschließung von eingeschoßigen Etagenwohnungen durch einen Personenaufzug mit Ausstiegsstellen in jedem Stockwerk des Hauses (5 Ob 125/92; 5 Ob 93/06x) vergleichen.OGH 5 Ob 157/15x, 25.09.2015
- Je geringer die Inanspruchnahme allgemeiner Teile, umso geringere Anforderungen sind an die Wichtigkeit des Interesses zu stellen.OGH 5 Ob 183/12s, 20.11.2012
- Hier: § 16 Abs 2 Z 2 WEG.OGH 5 Ob 236/11h, 20.03.2012
- Was verkehrsüblich ist, bestimmt sich zunächst schon nach allgemeiner Lebenserfahrung und im Weiteren danach, ob die konkrete Änderung unter Berücksichtigung der bestimmten Beschaffenheit des betreffenden Hauses und seines Umfelds als üblich anzusehen ist.OGH 5 Ob 236/11h, 20.03.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126244 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 21.
- OGH 5 Ob 109/25b, 05.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 112/24t, 30.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 42/25z, 30.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 100/24b, 18.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 149/22f, 27.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 211/21x, 22.12.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 59/21v, 05.07.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 68/21t, 14.06.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 10/21p, 04.02.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 26/20i, 14.04.2020, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) Art. 9
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 16 · Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ob eine Veränderung der Übung des Verkehrs entspricht, wird nach objektiven Umständen beurteilt. Beim wichtigen Interesse an der Änderung kommt es dagegen auf Ihr eigenes, persönliches Interesse als Mieter an.
Verlangt der Vermieter eine ganz bestimmte Änderung an Ihrer Wohnung, prüft das Gericht nur, ob genau diese Änderung erlaubt ist. Es darf dann keine andere Lösung an ihre Stelle setzen. Anders ist es nur, wenn über die Aufteilung der Nutzung entschieden wird: dort sucht das Gericht eine für alle billige Lösung.