Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 167/24f
Worum es ging: Kann sich ein Richter wehren, wenn seine Befangenheitsanzeige abgelehnt wird?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Zeigt ein Richter selbst an, dass er befangen ist, und wird das verworfen, kann er dagegen Rekurs erheben. Ihm steht insoweit ein eigenes Recht zu, etwa wenn er sich wegen einer persönlichen Beziehung zu einer Partei nicht für unbefangen hält.
Weil es dabei nicht um Ihre Interessen geht, sondern um das öffentliche Interesse an einer sachlichen Rechtsprechung. Niemand kann dazu mehr beitragen als der Richter selbst. Deshalb wird bei einer Selbstanzeige kein strenger Maßstab angelegt.
Bei der Frage, ob Befangenheit vorliegt, wird ein strenger Maßstab angelegt. Grund dafür ist das Ansehen der Justiz.
Es soll auf jeden Fall vermieden werden, dass der Eindruck entsteht, ein Richter lasse sich von etwas anderem als der Sache leiten. Schon dieser Anschein soll nicht aufkommen.
In der Regel ja. Zeigt ein Richter selbst an, dass er befangen ist, wird das grundsätzlich anerkannt. Nur wenn die genannten Umstände offensichtlich untauglich sind oder die Anzeige missbräuchlich erfolgt, gilt das nicht.
Bei der Frage, ob ein Richter unbefangen ist, wird ein strenger Maßstab angelegt. Die Ablehnung darf aber nicht dazu dienen, einen unliebsamen Richter loszuwerden. Weil jeder Anspruch auf den gesetzlich zuständigen Richter hat, ist hier maßvoll vorzugehen.
Ihr Rechtsmittel wird nicht sofort verworfen. Das Gericht muss Ihnen zuerst Gelegenheit geben, den Mangel zu beheben. Erst danach kann über die Sache entschieden werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz, 27.08.2024, 4 Nc 18/24i
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.12.2024
Geschäftszahl
5Ob167/24f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers Dr. F*, vertreten durch die BEURLE Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, gegen die beklagte Partei A* Privatstiftung, *, vertreten durch die Wess Kux Kispert & Eckert Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 50.000 EUR), AZ 4 Cg 60/24d des Landesgerichts Ried im Innkreis, über den Rekurs der Richterin des Landesgerichts Ried im Innkreis Mag. * gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 27. August 2024, AZ 4 Nc 18/24i, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
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