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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 11.02.2025

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 10 Ob 60/24g

Worum es ging: Zählt das Karenzgeld beim Unterhalt als Einkommen?

Fachgebiete laut RIS: Sozialrecht, Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Als Einkommen gilt alles, was dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich zufließt, wobei bestimmte Abzüge und Aufwendungen zu berücksichtigen sind. Auch das Karenzurlaubsgeld gehört dazu, obwohl es nicht gepfändet werden kann.

Maßgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Lage, also das Gesamteinkommen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben. Es zählt die Summe der Mittel, die tatsächlich verfügbar sind. Die steuerliche Bemessungsgrundlage ist bei Bedarf nach den Regeln des Unterhaltsrechts zu korrigieren.

Wenn Sie als Unterhaltspflichtiger krankheitsbedingt teurere Diätnahrung brauchen, kann dieser Mehraufwand angemessen von der Berechnungsgrundlage abgezogen werden. Wie hoch der Abzug ausfällt, hängt von Ihrem Einkommen und von den Beträgen ab, die dem Unterhaltsberechtigten zufließen.

Wenn Sie als Unterhaltspflichtiger wegen einer Krankheit zusätzliche Kosten tragen müssen, verringert das die Grundlage für die Unterhaltsberechnung. Sie zahlen dadurch weniger Unterhalt.

Ja. Zur Bemessungsgrundlage zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die Sie verfügen können. Auch der Unterhalt, den Sie von Ihrem Ehegatten erhalten, erhöht Ihre Leistungsfähigkeit und wird mitgerechnet. Ausgenommen sind nur Zahlungen, die tatsächliche Auslagen abgelten.

Das Sozialversicherungsrecht unterscheidet zwischen echten Ersatzansprüchen und Fällen, in denen ein Anspruch von Gesetzes wegen auf den Sozialhilfeträger übergeht. Geht es um eine Leistung, die auf diesem Weg übergegangen ist, handelt es sich um eine Leistungssache und nicht um einen Ersatzstreit.

Das Pflegegeld gilt pauschal Pflegeleistungen ab, nicht aber die zusätzlichen Sachkosten, die Ihnen durch eine Behinderung entstehen. Diese Kosten werden daher wie andere anerkannte krankheitsbedingte Mehrauslagen von der Unterhaltsgrundlage abgezogen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASVG § 324

Entscheidungstext

41 Absätze, 11.163 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.02.2025

Geschäftszahl

10Ob60/24g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin P*, gegen den Antragsgegner E*, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Mag. Florian Steinwendtner, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 11. September 2024, GZ 23 R 269/24t-42, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 28. Juni 2024, GZ 1 Fam 4/23g-38, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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