Senken meine Krankheitskosten den Unterhalt, den ich zahle?
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 11.02.2025 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier vergleichbare Situation, wenn der Unterhaltspflichtige in einer Einrichtung verpflegt wird, zumal der mittels Legalzession auf den Sozialversicherungsträger übergehende Anspruch auf Pension bei Bestehen einer Unterhaltspflicht von 80 vH auf (hier) 50 vH verringert und der "frei" gewordene Pensionsteil dem Unterhaltsberechtigten vorbehalten bzw unmittelbar ausbezahlt wird (§ 324 Abs 3 ASVG). Der Sozialhilfeträger tritt im Ergebnis sohin zugunsten des unterhaltsberechtigten Angehören zurück.OGH 10 Ob 60/24g, 11.02.2025
- Auf Kosten eines Trägers der Sozialhilfe in einer stationären Einrichtung untergebrachte Personen sollen daher nicht (auch nicht teilweise) von ihren Unterhaltspflichten befreit werden. Demgemäß ist bei der Bemessung der Unterhaltspflicht auch von den gesamten, das heißt den ungeschmälerten Einkünften der untergebrachten Person auszugehenOGH 10 Ob 60/24g, 11.02.2025
- Abzugsfähig sind solche Kosten aber nur soweit, als sie die ihm zur Verfügung stehenden Einnahme auch tatsächlich verringern. Das ist unter anderem dann nicht der Fall, wenn sie konkret von der Sozialversicherung oder durch zweckgewidmete Zuwendungen Dritter abgedeckt werden.OGH 10 Ob 60/24g, 11.02.2025
- Ob ein bestimmter Tatsachenkern naheliegt und wahr ist, kann ebenfalls nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und begründet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd §§ 528 Abs 1, 502 Abs 1 ZPO, solange den Vorinstanzen keine zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen ist.OGH 4 Ob 138/24h, 21.01.2025
- Hier: Kosten der Erziehungsberatung.OGH 9 Ob 30/22k, 31.08.2022
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- Zu Kosten einer In-vitro-Fertilisation siehe RS0128629.OGH 9 Ob 56/12v, 29.01.2013
- Die Entschädigung des Sachwalters nach § 276 ABGB ist als behinderungsbedingter Mehraufwand abzugsfähig.OGH 8 Ob 1/13z, 24.01.2013
- Abzugsfähig sind solche notwendigen Arzt- bzw Behandlungskosten überdies nur soweit, als sie nicht konkret von der Sozialversicherung abgedeckt sind.OGH 8 Ob 1/13z, 24.01.2013
- Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um konkret nachgewiesene, unvermeidbare Kosten handelt, die aus ärztlicher Sicht zur Heilung oder Besserung einer Krankheit oder zur Linderung von Schmerzen und Krankheitsfolgen bzw zur Erhaltung, Besserung oder Linderung des psychischen Gesundheitszustands notwendig sind und den allgemeinen Lebensbedarf übersteigen. Außerdem können nur solche Ausgaben die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringern, die auch ein pflichtbewusster Elternteil unter Berücksichtigung seiner Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse und der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten zur Erhaltung seiner Gesundheit aufgewendet hätte.OGH 8 Ob 1/13z, 24.01.2013
- Hier: Keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltspflichtige einer Weisung des Strafgerichts folgt, eine gesundheitsbezogene Maßnahme iSd §§ 11, 39 SMG in einer bestimmten privaten sozialtherapeutischen Einrichtung durchzuführen, obwohl er dort keinen Anspruch auf Krankengeld hat.OGH 4 Ob 178/11x, 20.12.2011
- Hier: Unterhaltsrechtlich ist eine (deutsche) Conterganrente nicht anders zu beurteilen als ein nach österreichischem Recht gewährtes Pflegegeld. In dem Umfang, in dem der behinderungsbedingte Mehrbedarf durch das vom Vater bezogene Pflegegeld und die Conterganrente ausgeglichen wird, kann er die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht schmälern.OGH 5 Ob 241/10t, 29.03.2011
- Hier: Pflegebedingte Mehraufwendungen, die nicht vom Pflegegeld gedeckt sind.OGH 1 Ob 217/08f, 26.02.2009
- Ob ein solcher Mehraufwand im Einzelfall ausreichend dargetan wurde, ist eine Tatfrage.OGH 1 Ob 357/99b, 14.01.2000
- Der Unterhaltspflichtige ist für das Vorliegen eines solchen gesundheitsbedingten Mehraufwands beweispflichtig.OGH 1 Ob 357/99b, 14.01.2000
- Dies muss auch dann gelten, wenn es nicht die Krankheit das Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen gilt, sondern um den krankheitsbedingten Sonderbedarf eines konkurrierenden unterhaltsberechtigten Kindes geht.OGH 1 Ob 180/98x, 15.12.1998
- An den Nachweis der Notwendigkeit zusätzlicher, vom Sozialversicherungsträger nicht gedeckter Behandlungsmaßnahmen ist, um ihre Kosten als existentiellen Aufwand zur Lebensführung des Unterhaltsschuldners anerkennen zu können, ein besonders strenger Maßstab anzulegen (hier: nicht anerkannt für Kosten eines Fitnessstudios).OGH 5 Ob 2233/96k, 10.09.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0085165 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 20.
- OGH 10 Ob 60/24g, 11.02.2025
- OGH 4 Ob 138/24h, 21.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 30/22k, 31.08.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Sie auf ein höheres Einkommen verzichten, ohne dass besondere beachtliche Gründe Sie dazu zwingen, darf das nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen. Der Unterhalt wird dann nach dem höheren Einkommen bemessen.
Das müssen Sie als Unterhaltspflichtiger beweisen. Schulden senken die Bemessungsgrundlage nicht von vornherein. Abzugsfähig sind sie nur ausnahmsweise, etwa bei Krediten für existenznotwendige Ausgaben oder zur Erhaltung Ihrer Erwerbsfähigkeit.