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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.02.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 ObA 24/24f

Worum es ging: Kann das Höchstgericht eine neue Beweisaufnahme verhindern?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.

Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.

Der Zusammenhang zwischen einer Belästigung und Ihrer Behinderung darf nicht eng gesehen werden. Er kann auch über Eigenschaften, Handlungen oder Zustände entstehen, die mit der Behinderung in Verbindung gebracht werden. Es genügt, dass die Behinderung neben anderen Gründen mitursächlich war.

Belästigend sind unangebrachte Äußerungen, die Ihre Würde verletzen und ein demütigendes Umfeld schaffen. Haben sie einen Bezug zu Ihrer Behinderung oder zu damit verbundenen Eigenschaften, ist der geforderte Zusammenhang jedenfalls gegeben. Dieser Zusammenhang darf nicht eng ausgelegt werden.

Krankheit allein ist kein Grund, wegen dem jemand nach den europäischen Vorgaben nicht benachteiligt werden darf. Werden Krankenstände aber ohne Unterschied zusammengezählt, kann das behinderte Arbeitnehmer mittelbar benachteiligen. Denn wer behindert ist, hat typischerweise ein zusätzliches Risiko solcher Krankenstände und damit auch ein höheres Risiko, das Dienstverhältnis zu verlieren.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

JN § 56 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

43 Absätze, 12.792 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.02.2025

Geschäftszahl

9ObA24/24f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke Wostri (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Sylvia Zechmeister (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Z*, vertreten durch Haider Obereder Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Ö* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch HALO Hahn Loidolt RechtsanwältInnen OG in Wien, wegen Kündigungsanfechtung gemäß § 7f BEinstG (Streitwert: 24.000 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Dezember 2023, GZ 9 Ra 56/23f-12, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 20. März 2023, GZ 9 Cga 127/22v-6, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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