Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 112/24k
Worum es ging: Wer muss vor Gericht beweisen, was er behauptet?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.
Behauptet die klagende Seite, dass österreichisches Recht anzuwenden ist, und widerspricht die beklagte Seite dem nicht, sondern beruft sich selbst darauf, dann haben beide Seiten damit österreichisches Recht gewählt. Diese Rechtswahl ist zu beachten.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Der Schädiger. Wer einen Schaden verursacht hat, muss beweisen, dass dieser auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Haben Sie nachgewiesen, dass er eine Schutzvorschrift verletzt hat, trägt er diese Last ebenfalls.
Eine Bindung an eine frühere Entscheidung über eine Verfahrensvoraussetzung setzt nicht voraus, dass diese ausdrücklich im Spruch bejaht wurde. Auch die Verneinung in der Begründung allein kann rechtskräftig werden und ein späteres Gericht binden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 01.12.2023, 6 Cg 18/23p-41
- Oberlandesgericht Linz, 14.03.2024, 1 R 12/24a-46
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.02.2025
Geschäftszahl
4Ob112/24k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * AG, *, Schweiz, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei * plc, *, Malta, vertreten durch die Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 19.333,99 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 14. März 2024, GZ 1 R 12/24a-46, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 1. Dezember 2023, GZ 6 Cg 18/23p-41, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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