Gilt österreichisches Recht, wenn niemand widerspricht?
betrifft Prozessparteien, Unternehmer mit Auslandsbezug, Kläger, Beklagte
Behauptet die klagende Seite, dass österreichisches Recht anzuwenden ist, und widerspricht die beklagte Seite dem nicht, sondern beruft sich selbst darauf, dann haben beide Seiten damit österreichisches Recht gewählt. Diese Rechtswahl ist zu beachten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (34 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Behauptet die klagende Partei die Anwendbarkeit österreichischen Rechts und bleibt dieses Vorbringen in der Klagebeantwortung und im Rechtsmittelverfahren unbestritten, berief sich vielmehr die beklagte Partei selbst darin auf österreichisches Recht, liegt eine beachtliche Rechtswahl der Parteien im Sinne des § 35 Abs 1 IPRG vor.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ausdrückliche Berufung der Klägerin in erster Instanz auf die Anwendbarkeit österreichischen Rechts, wobei unzutreffend die Rom-I-VO herangezogen wurde. Das Vorbringen der Beklagten geschah nur unter Bezugnahme auf österreichische Normen, Rechtsprechung und Literatur. Wurde vertretbar als Rechtswahl gewertet.OGH 4 Ob 112/24k, 25.02.2025
- Die Streitteile haben nach ihrer Rechtswahl im Rahmen der Gerichtsstandsvereinbarung im Prozess übereinstimmend nur zum ABGB ausgeführt, woraus sich – jedenfalls im Anwaltsprozess – konkludent ergibt, dass ihre Rechtswahl nur das nationale österreichische Recht im engeren Sinne – somit unter Ausschluss des UN-Kaufrechts – erfassen soll, zumal eine Rechtswahl auch nach einer früheren anderslautenden Rechtswahl möglich ist (Art 3 Abs 2 Satz 1 Rom I-VO), und dies auch noch während eines anhängigen Verfahrens und auch konkludent.OGH 8 Ob 121/24p, 14.01.2025
- Hier: schlüssige Rechtswahl wegen Einwendungen der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren verneint.OGH 1 Ob 160/23w, 30.01.2024
- Hier: Rechtswahl infolge übereinstimmender Berufung der Parteien auf österreichisches Recht.OGH 2 Ob 165/23p, 25.10.2023
- Hier: Nachträgliche Rechtswahl im Revisionsverfahren; Anrechenbarkeit der Ausgleichszahlung nach der EU-FluggastVO.OGH 4 Ob 177/21i, 16.12.2021
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Nachträgliche und schlüssige Rechtswahl; Amtshaftungsanspruch.OGH 1 Ob 33/19p, 30.04.2019
- Dies gilt jedoch nicht für das Rechtsverhältnis zu einem Dritten (hier: hypothetischer Inzidentprozess).OGH 1 Ob 63/18y, 17.07.2018
- Berufen sich beide Parteien im Verfahren auf Regelungen einer bestimmten Rechtsordnung für die Beurteilung ihres Rechtsverhältnisses, kann darin unter Umständen eine konkludente Rechtswahl erblickt werden, die nach Art 3 Abs 2 Rom I‑VO auch noch während eines laufenden Verfahrens zulässig ist.OGH 1 Ob 63/18y, 17.07.2018
- Hier: Nachträgliche und schlüssige Rechtswahl nach Art 3 Rom I‑VO im Verbandsprozess.OGH 1 Ob 67/15g, 21.05.2015
- Ob nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine ‑ allenfalls schlüssige ‑ Rechtswahl der Parteien anzunehmen ist, wirft von ‑ hier nicht vorliegender ‑ krasser Fehlbeurteilung abgesehen keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.OGH 4 Ob 234/13k, 17.02.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040169 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 34.
- OGH 6 Ob 100/25m, 30.06.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 183/25z, 17.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 127/25w, 11.11.2025, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 71/24w, 26.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 112/24k, 25.02.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 121/24p, 14.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 198/23s, 21.11.2023, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 165/23p, 25.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 186/21b, 22.06.2022, Fall aus Tirol
- OGH 10 Ob 1/22b, 29.03.2022, Fall aus Burgenland
Im Gesetz
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