Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 ObA 61/24i
Worum es ging: Bekomme ich die Kosten meiner Antwort auf das Rechtsmittel?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht, Datenschutzrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.
Stützt das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung zusätzlich auf eine Begründung, die für sich allein tragfähig ist, müssen Sie auch diese in Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfen. Sonst bleibt die Entscheidung schon aus diesem Grund bestehen.
Die Befugnisse des Betriebsrats werden durch das Datenschutzrecht nicht berührt. Der Betriebsrat kann seine Kontroll- und Einsichtsrechte daher weiterhin ausüben.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 22.10.2024, 13 Ra 19/24b-18
Zitierte Paragrafen
ArbVG § 115 ArbVG § 99 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
30 Absätze, 6.625 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.02.2025
Geschäftszahl
8ObA61/24i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal der * Universität *, vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer, LL.M., und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei * Universität *, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Oktober 2024, GZ 13 Ra 19/24b-18, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. April 2024, GZ 48 Cga 111/23y-11 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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