OGH 1 Nc 6/25k
Worum es ging: Gilt das Verbot neuer Tatsachen auch beim Rekurs?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Auch im Rekursverfahren dürfen Sie keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorbringen. Ausgenommen sind Umstände, die das Gericht ohnehin von Amts wegen beachten muss, etwa die Voraussetzungen für das Verfahren selbst.
Jenes Gericht, das dafür eigens bestimmt wird. Muss die Amtshaftungssache selbst einem anderen Gericht übertragen werden, gilt das auch für den Antrag auf Verfahrenshilfe und den Rekurs darüber. Ein Gericht, das über die Klage nicht entscheiden dürfte, darf auch über diesen Antrag nicht entscheiden.
Die Regel darüber, welches Gericht bei Amtshaftungsklagen zuständig ist, ist zwingend; die Parteien können darüber nicht verfügen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die betroffenen Richter zum Zeitpunkt der Klage noch am angerufenen Gericht tätig sind.
Wenn Sie einen Anspruch gegen den Staat aus Entscheidungen bestimmter Gerichte ableiten, dürfen genau diese Gerichte darüber nicht entscheiden. Das gilt auch für die Vorfragen des Verfahrens. Ein anderes Gericht wird dafür bestimmt.
Das Verbot, im Rechtsmittel Neues vorzubringen, betrifft nur das, was die Parteien selbst geltend machen. Umstände, die das Gericht von sich aus beachten muss, sind davon nicht erfasst. Dazu gehört die Frage, ob der Rechtsweg überhaupt zulässig ist.
Ein anderes Gericht kann erst bestimmt werden, wenn das Verfahren bereits eingeleitet ist. Dafür genügt eine Klage, eine ausdrücklich als Amtshaftungsklage bezeichnete Eingabe, ein Antrag auf Verfahrenshilfe oder ein eingeleitetes Vorverfahren. Ist noch gar nichts eingebracht, ist eine Übertragung nicht möglich.
Wollen Sie den Staat wegen eines Fehlers von Gericht oder Behörde klagen und beantragen Sie zunächst Verfahrenshilfe, gilt schon dafür die Regel über die Bestimmung eines anderen Gerichts. Auch über diesen Antrag entscheidet also nicht das betroffene Gericht selbst.
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
28 Absätze, 4.359 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
11.03.2025
Geschäftszahl
1Nc6/25k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Steger und die Hofrätin Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der beim Landesgericht Korneuburg zu AZ 6 Nc 4/24w anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers H* K*, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Antrag auf Delegierung wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).