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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.03.2025 · Fall aus Salzburg

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 10 Ob 70/24b

Worum es ging: Darf ich aus einem Leasingvertrag nicht aussteigen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Beim Leasing trägt der Leasingnehmer das Risiko für die Sache ähnlich wie ein Käufer, und der Vertrag ist für ihn grundsätzlich nicht kündbar. Das sind Wesensmerkmale des Leasingvertrags und für sich allein nicht sittenwidrig.

Der Leasinggeber muss dem Leasingnehmer die ordnungsgemäße Nutzung des Leasinggegenstands verschaffen. Das ist eine seiner wichtigsten Pflichten. Deshalb trägt er auch die Gefahr für den Gegenstand, solange dieser noch nicht an den Leasingnehmer geliefert ist.

Der Leasinggeber muss Ihnen die Sache brauchbar verschaffen, das ist seine Gegenleistung für die Raten. Diese Pflicht darf er nicht durch Klauseln aushöhlen, die Ihnen das gesamte Risiko aufbürden, ohne zu unterscheiden, ob Sie die Sache überhaupt ordentlich bekommen haben. Auch wenn Sie eine unrichtige Übernahmebestätigung unterschrieben haben, verlieren Sie diesen Anspruch nicht; fehlen zugesagte Eigenschaften, hat der Leasinggeber seine Pflicht verletzt.

Vertritt ein Anwalt mehrere Personen gemeinsam und gewinnt nur eine davon, wird angenommen, dass alle den Anwalt zu gleichen Teilen bezahlen. Nach außen kann daher jede Person nur ihren Kopfteil der gemeinsamen Kosten fordern oder muss nur diesen tragen.

Vertritt ein Anwalt zwei Parteien und gewinnt nur eine von ihnen, geht man davon aus, dass beide den Anwalt zu gleichen Teilen bezahlen. Nach außen kann daher jede Partei nur ihren Anteil an den gemeinsamen Gesamtkosten fordern oder muss nur diesen zahlen.

Arbeitet ein österreichischer Rechtsanwalt für einen ausländischen Unternehmer, fällt keine österreichische Umsatzsteuer an. Verzeichnet der Anwalt im Prozess dennoch kommentarlos zwanzig Prozent, ist damit im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer gemeint. Ausländische Umsatzsteuer wird nur zugesprochen, wenn ihre Höhe behauptet und bescheinigt wird.

Ob Sie als Leasingnehmer Schadenersatz für ein mangelhaftes Fahrzeug fordern können, hängt vom Ablauf ab. Bilden Leasing- und Kaufvertrag eine Einheit und diente Ihr Kaufvertrag nur der Festlegung des Fahrzeugs, können Sie nicht klagen. Kam dagegen zuerst ein wirksamer Kaufvertrag zustande und erst danach ein Leasingvertrag zur Finanzierung, können Sie klagen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 372

Entscheidungstext

40 Absätze, 13.084 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.03.2025

Geschäftszahl

10Ob70/24b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Schober als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. A* GmbH, *, 2. V* AG, *, Deutschland, und 3. A* AG, *, Deutschland, alle vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 6.042 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 14. November 2024, GZ 53 R 113/24k-21, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Seekirchen am Wallersee vom 13. Dezember 2023, GZ 2 C 1033/23x-13, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und es wird in der Sache selbst dahin erkannt, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 419,63 EUR (darin enthalten 69,94 EUR USt), der zweitbeklagten Partei die mit 419,13 EUR (darin enthalten 66,44 EUR USt) und der drittbeklagten Partei die mit 419,13 EUR (darin enthalten 66,44 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und der erstbeklagten Partei die mit 580,18 EUR (darin enthalten 292,10 EUR Barauslagen und 48,01 EUR USt), der zweitbeklagten Partei die mit 577,78 EUR (darin enthalten 292,10 EUR Barauslagen und 45,61 EUR USt) und der drittbeklagten Partei die mit 577,78 EUR (darin enthalten 292,10 EUR Barauslagen und 45,61 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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