Zum Inhalt springen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 372

b) Eigenthumsklage aus dem rechtlich vermuteten Eigenthume des Klägers. Gegen welchen Besitzer diese Vermuthung eintrete? § 372. Wenn der Kläger mit dem Beweise des erworbenen Eigenthumes einer ihm vorenthaltenen Sache zwar nicht ausreicht, aber den gültigen Titel, und die echte Art, wodurch er zu ihrem Besitze gelangt ist, dargethan hat; so wird er doch in Rücksicht eines jeden Besitzers, der keinen, oder nur einen schwächern Titel seines Besitzes anzugeben vermag, für den wahren Eigenthümer gehalten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Als Mieter oder Pächter können Sie gegen jeden, der in Ihr Recht eingreift, selbst auf Unterlassung klagen; Sie brauchen dazu nicht den Vermieter. Das gilt zum Beispiel gegen den Mieter einer anderen Wohnung im selben Haus. Dem Lebensgefährten eines Mieters steht dieses Recht nicht zu.

Nein. Für eine Räumungsklage genügt es, dass der Kläger im Zeitpunkt des Urteils zur Klage berechtigt ist, also am Schluss der Verhandlung. Wer den Vertrag allerdings vorzeitig aufhebt, muss schon zu diesem Zeitpunkt Bestandgeber oder dazu wirksam bevollmächtigt gewesen sein.

Ja, dann dringt Ihre Klage nicht durch. Grundsätzlich können Sie sich als Mieter gegen jede rechtswidrige Beeinträchtigung durch Dritte mit einer Unterlassungsklage wehren. Hat aber Ihr gemeinsamer Vermieter dem anderen ein Recht eingeräumt, aus dessen Ausübung die Störung folgt, und hat dieser es gutgläubig erworben, geht Ihre Klage ins Leere.

Wurde Ihnen die zugesagte Wohnung nach ihrer Beziehbarkeit übergeben, können Sie sich gegen jeden wehren, der sich ohne Recht Ansprüche daran anmaßt. Das gilt auch gegenüber anderen Wohnungseigentumsbewerbern. Dieser Schutz erstreckt sich aber nur auf das Objekt, das Ihnen tatsächlich übergeben wurde.

Ja. Auch wer eine Sache nur aufgrund eines Vertrags gebrauchen darf, etwa als Mieter oder Leasingnehmer, erhält über den Besitzschutz hinaus auch den Schutz eines dinglich Berechtigten. Seine Stellung ist der eines dinglich Berechtigten angenähert. Wird die Sache beschädigt, stehen ihm Ersatzansprüche gegen den Schädiger zu, bei Verwendung der Sache Bereicherungsansprüche.

Sie können jeden belangen, der die tatsächliche Macht über die Sache ausübt. Das ist auch, wer sie nur für einen anderen innehat oder seine Herrschaft bloß über einen Dritten vermittelt bekommt. Bei Wohnungseigentum genügt der Mitbesitz an der gesamten Liegenschaft, um alle Wohnungseigentümer belangen zu können.

Sie übertragen ein Bauwerk auf fremdem Grund nicht durch bloße Übergabe, sondern durch Hinterlegung einer Urkunde bei Gericht. Das entspricht der Eintragung im Grundbuch bei Liegenschaften.

Sie müssen im Prozess nachweisen, dass die von Ihnen behauptete Grenze richtig ist, oder wenigstens eine Grenze zwischen dieser und der vorläufig festgesetzten. Ihr besseres Recht kann Eigentum oder ein besitzähnliches Recht sein. Maßgeblich sind dabei die Grenzen in der Natur.

Nein. Diesen Schutz gegen Eingriffe Dritter hat nur der Hauptmieter oder Hauptpächter, nicht der Untermieter oder Unterpächter. Ein Verein der Kleingärtner hat deshalb die Befugnisse des Hauptpächters, der einzelne Kleingärtner nur jene eines Unterpächters.

Nein, wenn Sie das Recht bereits erworben haben und nur der Grundbuchstand nachgezogen werden soll. Eine solche Klage ist unverjährbar, etwa nach einer Ersitzung oder wenn Ihnen die Liegenschaft schon übergeben wurde. Ein Recht, das selbst schon verjährt ist, können Sie aber nicht mehr eintragen lassen.

Eine Klage über das Eigentum oder über die Freiheit von einem fremden Recht müssen Sie gegen alle Miteigentümer richten. Sie bilden eine Einheit und können nur gemeinsam belangt werden. Dasselbe gilt, wenn ein von mehreren gemeinsam geschlossener Mietvertrag aufgekündigt oder sein Bestehen festgestellt werden soll.

Ja, wenn Sie das bessere Recht zum Besitz haben. Dafür brauchen Sie einen gültigen Erwerbsgrund, die vermutete Redlichkeit und einen Besitz, der jenen des Gegners übertrifft. Dann können Sie sich gegen die Anmaßung von Rechten an der Sache wehren.

Nein. Solange Ihr Eigentum noch nicht im Grundbuch eingetragen ist, steht Ihnen als Wohnungseigentumsbewerber die Eigentumsfreiheitsklage nicht zu. Sie können damit eigenmächtige Änderungen anderer Bewerber oder Wohnungseigentümer noch nicht abwehren.

Ja, unter Umständen. Es genügt, dass Sie einen gültigen Erwerbsgrund und einen rechtmäßig erlangten Besitz nachweisen. Damit dringen Sie gegen jeden durch, der nur die Tatsache des gegenwärtigen Besitzes für sich hat oder dessen Anspruch schwächer begründet ist als Ihrer. Ein einmal rechtmäßig erlangter Besitz ist dafür aber unerlässlich.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail