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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.03.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 176/24z

Worum es ging: Wie sicher muss ich beweisen, dass Untätigkeit den Schaden verursachte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Weniger sicher als sonst. Es genügt, dass überwiegende Gründe dafür sprechen, dass der Schaden auf das Unterlassen zurückgeht; dieses Maß liegt unter dem, was für eine Feststellung sonst verlangt wird. Beweisen müssen aber Sie, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre. Der Gegner kann dagegenhalten, dass ein anderer Verlauf noch wahrscheinlicher gewesen wäre.

Ein Nichtstun ist für einen Schaden dann ursächlich, wenn eine bestimmte Handlung den Schaden verhindert hätte. Nur wenn das Eingreifen den Erfolg abgewendet hätte, besteht dieser Zusammenhang.

Bei einem Rat oder einer Empfehlung geht es um die Bewertung von Tatsachen und die Schlüsse daraus. Dass eine solche Einschätzung falsch war, lässt sich viel schwerer nachweisen als eine falsche Tatsachenmitteilung. Dem Ratgeber steht deshalb ein verhältnismäßig weiter Spielraum zu.

Ein Sachverständiger haftet für einen schädlichen Rat, wenn er ihn nicht bloß aus Gefälligkeit gegeben hat, sondern im Rahmen einer Verpflichtung. Eine solche Verpflichtung liegt auch dann vor, wenn eine Behörde die Auskunft in Ausübung ihrer Aufgaben erteilt.

Für die Haftung eines Sachverständigen für einen nachteiligen Rat kommt es nicht darauf an, ob er ein Entgelt verlangt hat. Entscheidend ist, ob der Rat selbstlos erteilt wurde. Nur bei einem wirklich selbstlosen Rat gilt der strengere Maßstab nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1299 ABGB § 1300 ABGB § 1313a ZPO § 52

Entscheidungstext

66 Absätze, 24.519 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.03.2025

Geschäftszahl

1Ob176/24z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, Deutschland, vertreten durch die Heinisch Weber Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Tourismusverband *, vertreten durch die GPK Pegger Kofler & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Innsbruck, wegen 28.167,99 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 10. September 2024, GZ 14 R 59/24k-42, mit dem das Endurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. Februar 2024, GZ 30 Cg 37/23s-36, bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden hinsichtlich der Abweisung des Feststellungsbegehrens zur Haftung der beklagten Partei für Fehler und Versäumnisse der der Republik Österreich (Bund) zuzurechnenden Organe sowie für die Unterlassung der Aufklärung über die Verbreitung des Sars-CoV-2-Virus in I* in der Zeit von 5. 3. 2020 bis 11. 3. 2020 unter Vorbehalt der Kostenentscheidung als Teilurteil bestätigt.

Im Übrigen, also im Umfang des Zahlungsbegehrens von 28.167,99 EUR sA, des weiteren Feststellungsbegehrens (Haftung für Falschinformation vom 6. 3. 2020) und im Kostenpunkt, werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. Die Rechtssache wird insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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