Haftet jemand für einen falschen Rat ohne Bezahlung?
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Für die Haftung eines Sachverständigen für einen nachteiligen Rat kommt es nicht darauf an, ob er ein Entgelt verlangt hat. Entscheidend ist, ob der Rat selbstlos erteilt wurde. Nur bei einem wirklich selbstlosen Rat gilt der strengere Maßstab nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 22.04.2025 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Für die Frage, ob eine Haftung nach § 1300 ABGB erster Satz ("gegen Belohnung") oder nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung in Betracht kommt, ist nicht das Verlangen eines Entgelts wesentlich, sondern ob der Rat selbstlos erfolgte (siehe SZ 54/41; JBl 1991,249; RdW 1991,232).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auskunft eines TourismusverbandesOGH 1 Ob 176/24z, 25.03.2025
- Die von der Rechtsprechung geforderte „Sonderbeziehung“ zwischen den Beteiligten wird also auch dadurch begründet, dass der Rat „gegen Belohnung“ erteilt wird.OGH 4 Ob 249/14t, 17.02.2015
- Auch die dem Kläger durch die späteren Investitionen entstandenen Nachteile, die auf dem unrichtigen Rat der Beklagten beruhten, sind vom Schutzzweck des Vertrags erfasst.OGH 1 Ob 241/14v, 22.01.2015
- Hier: Keine Haftung für ein im Prozess erstattetes Bestreitungsvorbringen, das der Kläger zum Anlass nimmt, ein weiteres Verfahren gegen einen Dritten einzuleiten.OGH 7 Ob 185/11y, 19.04.2012
- Hier: Selbständiger Vermittler von besonders günstigen Verträgen über den Erwerb von fabriksneuen Kraftfahrzeugen.OGH 4 Ob 137/10s, 31.08.2010
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Keine selbstlose Raterteilung im hier vorliegenden Fall der drohenden Geltendmachung eines Schadersatzanspruchs, in dem vom Hausverwalter eine bestimmte (irrtümlich allerdings unrichtige) Auskunft gegeben wurde, um die Anspruchsverfolgung gegen die Beklagte abzuwenden und die Aufmerksamkeit der geschädigten Klägerin auf eine vom Hausverwalter benannte Dritte, die angeblich für die Streuung des Parkplatzes zuständig gewesen sei, zu lenken.OGH 9 Ob 49/09k, 30.06.2010
- „gegen Belohnung“ in § 1300 Satz 1 ABGB ist dahin zu verstehen, dass der Rat nicht selbstlos erfolgte; eine solche Haftung tritt also auch dann ein, wenn keine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen besteht. Entscheidend ist nur, dass der - wenn auch bloß einmalige - Rat nicht selbstlos erfolgteOGH 9 Ob 49/09k, 30.06.2010
- Die Haftung für fahrlässiges Verhalten nach § 1300 Satz 1 ABGB ist ausgeschlossen, wenn der Rat oder die Auskunft selbstlos, dh aus Gefälligkeit, erteilt wurde.OGH 4 Ob 169/08v, 14.10.2008
- Diese auch auf die Auskunftserteilung von Banken erstreckte Haftung tritt nicht nur im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung, sondern bereits bei der erstmaligen Auskunftserteilung ein, sofern diese nicht selbstlos erfolgte.OGH 4 Ob 13/04x, 16.03.2004
- Der Rat einer Bank erfolgt nicht selbstlos, wenn sie aufgrund dieses Rates für eine Forderung Tilgung erlangt. Die den Rat/Auskunft nicht selbstlos erteilende Bank haftet auch bei Fahrlässigkeit.OGH 8 Ob 246/01m, 28.03.2002
- Bei der Beurteilung der Haftung nach § 1300 Satz 1 ABGB kommt es nicht darauf an, ob ein Vertrag oder ein vorvertragliches Schuldverhältnis vorliegt.OGH 2 Ob 187/99k, 01.07.1999
- Hier: Informationsbroschüre der Landwirtschaftskammer.OGH 7 Ob 257/98i, 28.05.1999
- Die Worte "gegen Belohnung" in § 1300 erster Satz ABGB stellen klar, dass (nur) Gefälligkeitsäußerungen keine Haftung begründen können. Eine Haftung besteht daher immer dann, wenn der Rat oder die Auskunft im Rahmen eines Verpflichtungsverhältnisses erteilt wird; Entgeltlichkeit ist nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr, ob der Rat selbstlos erfolgte. Die Beratung erfolgt nicht "selbstlos", wenn sie der Vorbereitung eines entgeltlichen Geschäfts dient.OGH 1 Ob 367/97w, 28.04.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0044121 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 19.
- OGH 7 Ob 162/24k, 22.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 176/24z, 25.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 35/21i, 25.10.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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