ABGB § 1300
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Für absichtlich zugefügte Schäden kann die Haftung nicht wirksam ausgeschlossen werden. Für leichte Unachtsamkeit ist ein Ausschluss zulässig. Für grobe Unachtsamkeit ist er nur so weit gültig, als er nicht sittenwidrig ist, also nicht so krass, dass mit einem solchen Verhalten niemand rechnen musste.
Ein Arzt handelt fehlerhaft, wenn er das unterlässt, was von gewissenhaften und aufmerksamen Ärzten oder Fachärzten erwartet wird. Maßstab ist also das übliche Verhalten sorgfältiger Fachkollegen.
Ja. Wenn Sie erkennbar eine Auskunft für eine Vermögensentscheidung brauchen und die Bank das erkennt, kommt auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Auskunftsvertrag zustande. Die Bank haftet dann für die falsche Auskunft der Person, die sie für sie gegeben hat. Auch ein Anlagevermittler muss sich vorher selbst zuverlässig über die Anlage informieren.
Ja. Verkauft ein Händler Waren, deren richtige Verwendung besondere Kenntnisse verlangt, muss er Sie anleiten, Ihnen eine schriftliche Bedienungsanweisung geben und Sie bei schwierigen Maschinen sogar einschulen. Unterlässt er das, haftet er für die daraus entstehenden Schäden, und zwar auch dann, wenn Sie ihn nie darum gebeten haben.
Ja. Wer als Fachbetrieb eine Auskunft gibt, haftet für den Schaden, der aus einer falschen Auskunft entsteht. Dafür muss keine eigene Zahlung geleistet worden sein; eine Gegenleistung anderer Art genügt.
Ja, aber nicht immer. Ein kostenloser Rat bleibt folgenlos, wenn er aus reiner Gefälligkeit gegeben wurde. Wurde er nicht bloß aus Gefälligkeit erteilt, kann derjenige für den Schaden einstehen müssen.
Ihr Anwalt schuldet den notwendigen Fleiß und die erforderliche Kenntnis der Gesetze, nicht aber die richtige Auslegung jeder Bestimmung. Aufklären muss er Sie dort, wo nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes oder nach einer einheitlichen Übung ein Prozess aussichtslos erscheint.
Für die Haftung eines Sachverständigen für einen nachteiligen Rat kommt es nicht darauf an, ob er ein Entgelt verlangt hat. Entscheidend ist, ob der Rat selbstlos erteilt wurde. Nur bei einem wirklich selbstlosen Rat gilt der strengere Maßstab nicht.
Ja. Liegt das Risiko einer Anlage auf der Hand, muss der Vermittler richtig und vollständig über jene Umstände informieren, die für Ihre Entscheidung besonders wichtig sind. Hat er selbst keine ausreichenden Unterlagen oder Kenntnisse, muss er das offenlegen. Verletzt er diese Pflichten, haftet er Ihnen persönlich aus dem stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag.
Ja. Ein Anlageberater muss über das Risiko der geplanten Veranlagung aufklären; was er im Einzelnen tun muss, richtet sich nach den Umständen. Stellt er ein typisches Risikogeschäft als sichere Anlageform dar und bringt Sie damit zur Beteiligung, haftet er für die fehlerhafte Beratung. Daran ändert nichts, dass er selbst von der Seriosität überzeugt war.
Auch der Vorstandsvorsitzende einer Bank kann persönlich einstehen müssen, wenn die Bank irreführende Werbeunterlagen zu verantworten hat. Voraussetzung ist, dass er absichtlich mitgewirkt oder dazu beigetragen hat. Wusste er, dass die Angaben falsch waren, kommt es nicht darauf an, welcher Bereich in der Bank für die Broschüren zuständig war.
In der Regel nur, wenn er vorsätzlich gehandelt hat. Wer als Vertreter innerhalb seiner Vollmacht handelt, haftet Ihnen für einen bloßen Vermögensschaden sonst nicht. Anders kann es sein, wenn er ein ausgeprägtes eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt oder besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat.
Wer als Fachmann ein Gutachten oder eine Auskunft erteilt, haftet dafür grundsätzlich nur gegenüber jenem, der aus dem Schuldverhältnis berechtigt ist. Gegenüber Außenstehenden gehen die Pflichten nicht weiter als bei jedem anderen Schaden auch.
Bei einem Rat oder einer Empfehlung geht es um die Bewertung von Tatsachen und die Schlüsse daraus. Dass eine solche Einschätzung falsch war, lässt sich viel schwerer nachweisen als eine falsche Tatsachenmitteilung. Dem Ratgeber steht deshalb ein verhältnismäßig weiter Spielraum zu.
Wer bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen für beide Vertragspartner tätig wird, muss die Interessen beider wahrnehmen, auch wenn er sonst nur eine Seite vertritt. Er tritt damit auch zum Vertragspartner seines Klienten in ein Pflichtverhältnis. Das gilt nicht nur für Rechtsanwälte und Notare, sondern auch für andere, die solche Geschäfte übernehmen, die üblicherweise Anwälte oder Notare besorgen.
Ja. Eine Auskunft wird genauso behandelt wie ein Rat. Wer Ihnen eine Auskunft erteilt, kann dafür also nach denselben Regeln einstehen müssen wie für einen Ratschlag.
Ein Sachverständiger kann auch Ihnen gegenüber haften, wenn Sie das Gutachten nicht selbst bestellt haben. Voraussetzung ist, dass für den Sachverständigen erkennbar war, dass der Auftraggeber mit dem Gutachten auch Ihre Interessen verfolgt.
Welche Personen sich auf ein Gutachten verlassen dürfen, richtet sich danach, was im Verkehr üblich ist und zu welchem Zweck das Gutachten erstellt wurde. Gegenüber beliebigen Personen haftet der Gutachter nicht. Das gilt im Zweifel auch dann, wenn er weiß, dass seine Stellungnahme verbreitet werden soll.
Auch wenn ein Gutachter oder Auskunftgeber weiß oder allgemein damit rechnen muss, dass seine Stellungnahme an Außenstehende weitergegeben wird, haftet er im Zweifel nicht gegenüber beliebigen Personen. Der Kreis der geschützten Personen bleibt begrenzt.
Dass ein Auskunftgeber allgemein damit rechnen muss, seine Information werde irgendwie an Außenstehende gelangen, genügt für eine Haftung ihnen gegenüber nicht. Das gilt auch dann, wenn der Besteller die Auskunft selbst weitergibt.
Ein Sachverständiger haftet für einen schädlichen Rat, wenn er ihn nicht bloß aus Gefälligkeit gegeben hat, sondern im Rahmen einer Verpflichtung. Eine solche Verpflichtung liegt auch dann vor, wenn eine Behörde die Auskunft in Ausübung ihrer Aufgaben erteilt.
Für eine Auskunft, die jemand aus Gefälligkeit und ohne Bezahlung erteilt, haftet er grundsätzlich nicht. Anders ist es, wenn die Auskunft im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses erteilt wird. Das kann auch ein öffentlich-rechtliches sein.
Aus dem Vertrag haftet ein Sachverständiger nur jener Person, die das Gutachten bei ihm bestellt hat. Wer das Gutachten bloß verwendet, ohne es beauftragt zu haben, kann sich auf diese vertragliche Haftung nicht stützen.
Ein Steuerberater, der den Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft erstellt, haftet grundsätzlich nicht für Vermögensschäden Dritter, die er fahrlässig verursacht. Dritte können sich daher im Regelfall nicht auf diesen Abschluss stützen.
Ja, aber nur begrenzt. Der Sachverständige, der eine Sache für die Versteigerung schätzt, muss den Verkehrswert richtig ermitteln. Haben Sie wegen eines zu hohen Schätzwerts mehr geboten, als die Sache wert ist, muss er Ihnen den Unterschied zum richtigen Verkehrswert ersetzen. Dass Sie ohne den Fehler vielleicht noch billiger zum Zug gekommen wären, muss er dagegen nicht ersetzen.