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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.03.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 27/25x

Worum es ging: Wann habe ich dem anderen wirklich den Vorrang genommen?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Vorrangfall liegt nur so lange vor, als der Vorrangberechtigte wegen des Einbiegens unvermittelt bremsen muss. Musste er das nicht, wurde sein Vorrang auch nicht verletzt.

Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass jemand eine Schutzvorschrift verletzt hat, müssen Sie den Schaden und die objektive Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Bei einem Unfall gehört dazu, welches Fahrzeug aus welcher Straße kam und wie die Verkehrsflächen zueinander stehen. Der Schädiger muss dann beweisen, dass ihm die Übertretung nicht vorzuwerfen ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

StVO 1960 Art. 3 StVO 1960 § 11 StVO 1960 § 19 StVO 1960 § 7 ZPO Art. 41 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

30 Absätze, 5.997 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.03.2025

Geschäftszahl

2Ob27/25x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Dr. Christoph Arbeithuber, P.LL.M., Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. A*, und 2. Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Wien 3, Schwarzenbergplatz 7, beide vertreten durch ANWALTGMBH Rinner Teuchtmann in Enns, wegen 6.556 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. November 2024, GZ 6 R 118/24y-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Traun vom 14. Juni 2024, GZ 11 C 1/24x-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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