Wann habe ich dem anderen wirklich den Vorrang genommen?
günstig für Wartepflichtiger betrifft Autofahrer, Unfallbeteiligte, Versicherungen
Ein Vorrangfall liegt nur so lange vor, als der Vorrangberechtigte wegen des Einbiegens unvermittelt bremsen muss. Musste er das nicht, wurde sein Vorrang auch nicht verletzt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 25.03.2025 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Ein Vorrangsfall ist solange anzunehmen, als sich für den Vorrangsberechtigten die Notwendigkeit eines unvermittelten Bremsens oder eines Autolenkers unmittelbar aus dem Einbiegen des Wartepflichtigen ergibt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Klägerin befuhr den linken Fahrstreifen und wurde durch das in den rechten Fahrstreifen einbiegende Fahrzeug weder zu einer Geschwindigkeitsverminderung noch zu einer Veränderung ihrer Fahrlinie genötigt. Keine Anhaltspunkte für die Erstbeklagte, dass ein unmittelbarer Fahrstreifenwechsel durch die Klägerin bevorsteht, sodass die Erstbeklagte auch nicht damit rechnen musste (§ 3 StVO), dass die Klägerin vom ihr grundsätzlich nach § 19 Abs 3 (und 6) StVO zukommenden Vorrang Gebrauch machen werde.OGH 2 Ob 27/25x, 25.03.2025
- Hier: Befuhr der Lenker des Klagsfahrzeugs den linken (innen liegenden) Fahrstreifen des Kreisverkehrs und wurde er durch das in den rechten (äußeren) Fahrstreifen einbiegende Beklagtenfahrzeug weder zu einer Geschwindigkeitsverminderung noch zu einer Veränderung seiner Fahrlinie genötigt, so hat die Klägerin unter diesen Umständen das Vorliegen einer Vorrangsituation nicht unter Beweis gestellt.OGH 2 Ob 23/09k, 03.09.2009
- Für die Frage, ob bei einem derartigen Einbiegen des Wartepflichtigen schon ein Vorrangfall vorliegt, kommt es einesteils auf die Entfernung des Punktes an, in dem einander die Fahrzeuge des Vorrangberechtigten und des Wartepflichtigen gefährlich näherkommen, andernfalls auf die Geschwindigkeit der Beteiligten an.OGH 8 Ob 248/82, 04.11.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0075077 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 2 Ob 27/25x, 25.03.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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