Kann mir wegen zu niedriger Untermiete gekündigt werden?
günstig für Untervermieter betrifft Untermieter, Untervermieter, Hauptmieter
Der Kündigungsgrund liegt vor, wenn der Untermietzins wesentlich niedriger ist als der angemessene Anteil am Hauptmietzins und eine Erhöhung nicht erreicht werden kann.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 28.03.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Dieser Kündigungsgrund liegt vor, wenn der Untermietzins wesentlich niedriger als der angemessene Teil des Hauptmietzinses ist und eine Erhöhung nicht erreicht werden kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Angebotene Abschlagszahlung bei bestandfreier Rückstellung durch den Hauptmieter begründet kein wichtiges Interesse.OGH 1 Ob 59/17h, 26.04.2017
- Auch wirtschaftliche Interessen des Hauptvermieters können einen Kündigungsgrund darstellen.OGH 6 Ob 79/01p, 16.05.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070699 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 8 Ob 116/24b, 28.03.2025, Fall aus Burgenland
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
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