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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.04.2025 · Fall aus Oberösterreich

OGH 7 Ob 60/25m

Worum es ging: Was passiert, wenn in meinem Rechtsmittel ein Antrag fehlt?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ihr Rechtsmittel ist in diesen Fällen nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Fehlt der ausdrückliche Antrag, das Rekursgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit abändern, muss Ihnen das Erstgericht einen Verbesserungsauftrag mit Frist erteilen.

Wenn Sie neben dem laufenden Unterhalt auch bereits fällige Rückstände einfordern, werden diese für den Streitwert nicht zusätzlich gerechnet. Es bleibt beim dreifachen Jahresbetrag des laufenden Unterhalts.

Nur wenn die Nutzung einer Internetadresse zur Gänze untersagt werden kann, besteht in der Regel auch ein Anspruch auf deren Löschung. Stützen Sie sich nur auf den allgemeinen Schutz Ihrer Marke, reicht das dafür meist nicht.

Maßgeblich ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhalts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz noch strittig war. Unterhaltsbeträge, die schon vorher außer Streit standen, bleiben unberücksichtigt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 JN § 58

Entscheidungstext

24 Absätze, 3.468 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.04.2025

Geschäftszahl

7Ob60/25m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Malesich, Dr. Weber, Mag. Fitz und Mag. Jelinek als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen S* M*, geboren am *, in Unterhaltssachen vertreten durch das Land Oberösterreich, Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Kärntnerstraße 14–16, 4020 Linz, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters G* M*, geboren am *, vertreten durch Dr. Walter Müller, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 13. Februar 2025, GZ 1 R 101/24g-62, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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