OGH 7 Ob 60/25m
Worum es ging: Was passiert, wenn in meinem Rechtsmittel ein Antrag fehlt?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ihr Rechtsmittel ist in diesen Fällen nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Fehlt der ausdrückliche Antrag, das Rekursgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit abändern, muss Ihnen das Erstgericht einen Verbesserungsauftrag mit Frist erteilen.
Wenn Sie neben dem laufenden Unterhalt auch bereits fällige Rückstände einfordern, werden diese für den Streitwert nicht zusätzlich gerechnet. Es bleibt beim dreifachen Jahresbetrag des laufenden Unterhalts.
Nur wenn die Nutzung einer Internetadresse zur Gänze untersagt werden kann, besteht in der Regel auch ein Anspruch auf deren Löschung. Stützen Sie sich nur auf den allgemeinen Schutz Ihrer Marke, reicht das dafür meist nicht.
Maßgeblich ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhalts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz noch strittig war. Unterhaltsbeträge, die schon vorher außer Streit standen, bleiben unberücksichtigt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Steyr als Rekursgericht, 13.02.2025, 1 R 101/24g-62
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 JN § 58
Entscheidungstext
24 Absätze, 3.468 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.04.2025
Geschäftszahl
7Ob60/25m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Malesich, Dr. Weber, Mag. Fitz und Mag. Jelinek als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen S* M*, geboren am *, in Unterhaltssachen vertreten durch das Land Oberösterreich, Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Kärntnerstraße 14–16, 4020 Linz, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters G* M*, geboren am *, vertreten durch Dr. Walter Müller, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 13. Februar 2025, GZ 1 R 101/24g-62, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
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