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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.04.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 10 Ob 24/24p

Worum es ging: Muss ich im Rechtsmittel beide Anträge ausdrücklich stellen?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Fehlen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Feststellungen, so ist im Antrag auf Abänderung der Entscheidung der Antrag auf ihre Aufhebung bereits enthalten. Sie müssen ihn also nicht gesondert stellen.

Ein im Inland vollstreckbarer Titel liegt auch dann vor, wenn die Prüfung des ausländischen Titels ergibt, dass dieser für Österreich für vollstreckbar zu erklären wäre. Das Gericht prüft das als Vorfrage im Verfahren über den Unterhaltsvorschuss. Eine gesonderte Erklärung ist dafür nicht nötig.

Wurde Ihnen im Verfahren das rechtliche Gehör verweigert, muss das Rechtsmittelgericht diesen Verstoß bei einem zulässigen Rekurs auch von sich aus aufgreifen. Sie müssen ihn nicht eigens geltend machen.

Im Außerstreitverfahren wird eine Antwort der Gegenseite auf Ihr Rechtsmittel nur eingeholt, wenn über die Sache selbst oder über die Kosten entschieden wurde. Als Entscheidung über die Sache gilt jede Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens, auch eine Zurückweisung. Eine durchgehende Beteiligung der Gegenseite an allen Rechtsmittelverfahren wollte der Gesetzgeber nicht.

Ein Unterhaltsvergleich, in dem der Unterhalt nur als Prozentsatz des Einkommens festgelegt ist, ist mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar. Daran ändert es nichts, wenn im Vergleich zusätzlich das damalige Einkommen und der derzeit zu zahlende Betrag in Zahlen genannt sind. Für die Vollstreckung fehlt trotzdem die nötige Bestimmtheit.

Bevor das Höchstgericht in der Sache selbst entscheidet, statt die angefochtene Entscheidung aufzuheben, müssen bisher nicht gehörte Parteien Gelegenheit bekommen, sich am Verfahren zu beteiligen. Sie können dort ihre Rechte geltend machen oder auch darauf verzichten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG Art. 10 § 2 AußStrG § 31 AußStrG § 34 AußStrG § 55 AußStrG § 58 AußStrG § 71 EO § 1 EO § 405 EO § 7

Entscheidungstext

45 Absätze, 15.753 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.04.2025

Geschäftszahl

10Ob24/24p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Steger und Dr. Annerl und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj R*, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke 1, 4 bis 9, 1060 Wien, Amerlingstraße 11), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Jänner 2024, GZ 43 R 459/23b-18, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 24. Juli 2023, GZ 83 Pu 104/23y-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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