Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 2 Ob 45/25v
Worum es ging: Wer entscheidet über die Kosten des Verfahrens beim EU-Gerichtshof?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof gilt als Zwischenstreit innerhalb Ihres laufenden Verfahrens. Über die dabei entstandenen Kosten entscheidet daher nicht der Europäische Gerichtshof, sondern das österreichische Gericht, das die Frage vorgelegt hat.
Bei irreführender Werbung wird in drei Schritten geprüft. Zuerst, wie ein durchschnittlicher Interessent die Ankündigung versteht, wenn er die für so ein Produkt übliche Aufmerksamkeit aufwendet. Dann, ob dieses Verständnis den Tatsachen entspricht, und schließlich, ob die unrichtige Angabe geeignet ist, ihn zu einer Entscheidung zu bewegen, die er sonst nicht getroffen hätte.
Der Gesetzgeber hat nicht festgelegt, was Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter genau sind. Man orientiert sich daher an der Umschreibung im deutschen Recht. Zwischen beiden Begriffen muss nicht unterschieden werden, weil gesetzwidrige Klauseln in beiden Fällen dieselben Folgen haben.
Die vorgeschriebenen Informationen müssen so erteilt werden, dass ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher sie bei gehöriger Aufmerksamkeit vor Vertragsabschluss überhaupt wahrnehmen kann. Es genügt also nicht, dass die Angaben irgendwo vorhanden sind. Sie müssen tatsächlich auffindbar und erkennbar sein.
In diesem Verfahren werden Vertragsbedingungen darauf geprüft, ob sie gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoßen; geprüft wird dabei im Kern, was die Parteien erklären wollen. Dient ein Satz nur dazu, Sie als Verbraucher aufzuklären, ist er grundsätzlich unbedenklich.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 18.01.2023, 57 Cg 19/22b-10
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 05.09.2023, 3 R 39/23m-15
Zitierte Paragrafen
KSchG § 28 KSchG § 28a KSchG § 29 KSchG § 6
Entscheidungstext
53 Absätze, 23.023 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.04.2025
Geschäftszahl
2Ob45/25v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger als weitere Richter und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Wien 6, Linke Wienzeile 18, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert: 36.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. September 2023, GZ 3 R 39/23m-15, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 18. Jänner 2023, GZ 57 Cg 19/22b-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I. Das mit Beschluss vom 23. Jänner 2024 zu 2 Ob 236/23d unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.
II. Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.639,40 EUR (darin enthalten 439,90 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung und die mit 2.639,28 EUR (darin enthalten 439,38 EUR USt) bestimmten Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).