Kann ein bloßer Hinweis in den Geschäftsbedingungen verboten werden?
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Ständige Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 19.05.2026 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Klauseln einer Aktiengesellschaft, die nach ihren Statuten Feriendörfer, Apartmentanlagen, Hotels und ähnliche Einrichtungen erstellt, erwirbt, mietet, verwaltet und betreibt, um diese in erster Linie ihren Aktionären und Partnern zu möglichst vorteilhaften Konditionen zur Verfügung zu stellen.OGH 7 Ob 176/24v, 15.04.2026
- Hier: Teil eines Informationsblattes einer Fluglinie, das nicht Bestandteil des Buchungsvorgangs und damit des abgeschlossenen Vertrags ist.OGH 2 Ob 202/25g, 26.02.2026
- Hier: Ausführungen auf der Website der Beklagten unter der Rubrik „FAQ“ zum für die Müllentsorgung zu entrichtenden Entgelt.OGH 2 Ob 168/25g, 18.11.2025
- Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel (Klausel 8) in einem Kreditkartenvertrag betreffend Zahlungsanweisungen des Inhabers einer Kreditkarte in Fremdwährungen.OGH 5 Ob 191/24k, 25.06.2025
- Hier: Klausel als rechtliche Grundlage für Servicegebühr.OGH 9 Ob 34/24a, 24.04.2024
Alle 16 Ergänzungen anzeigen
- Gehen allerdings solche Informationsklauseln über eine bloße Aufklärung des Verbrauchers hinaus und gestalten den Vertragsinhalt – wobei (auch) die Prüfung dieser Frage nach der im Verbandsprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung zu erfolgen hat –, können diese Regelungen Gegenstand der Verbandsklage nach § 28 Abs 1 KSchG sein.OGH 9 Ob 34/24a, 24.04.2024
- Die Klausel zielt erkennbar darauf ab, die Haftung der Beklagten für den Verbraucher zugefügte Personenschäden einzuschränken. Sie kann auch nicht als bloßer Warnhinweis (im Sinne einer Wissenserklärung) verstanden werden, weil sie eine klare Rechtsfolge, nämlich den Ausschluss der Schadenersatzpflicht der Beklagten anordnet.OGH 9 Ob 23/23g, 26.07.2023
- Hier: Mitteilung zur „Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie“ samt „Zustimmen“-Button bei Messenger-Dienst. als über eine bloße Aufklärung hinausgehend qualifiziert.OGH 2 Ob 11/23s, 21.02.2023
- Hier: Datenschutzhinweis einer Versicherung.OGH 7 Ob 112/22d, 23.11.2022
- Hier: Präambel, die neben der Zustimmungsfiktion auch einen ausdrücklichen Hinweis darauf enthielt, dass der Anhang (als Ganzes) Bestandteil des Mietvertrags und der AGB ist und seine Regelungen gegenüber den AGB Vorrang haben.OGH 6 Ob 106/22i, 14.09.2022
- Hier: Ein als „Hinweis“ titulierter Vertragsbestandteil (Klausel 2); Eine Tatsachenbestätigung, die in einem Vertragsformular zum Abschluss eines Schuldverhältnisses enthalten ist (Klausel 1).OGH 8 Ob 125/21x, 25.01.2022
- Hier: AGB einer Bank - Verbandsprozess.OGH 9 Ob 19/20i, 29.09.2020
- Hier: Information über bzw. Zustimmung zur Datenübermittlung (Klauseln 6 und 9).OGH 2 Ob 155/16g, 14.12.2017
- Dies gilt aber nicht, wenn die Klausel dahin verstanden werden kann, dass der Verbraucher über eine Regelung nicht bloß informiert wird, sondern ihr – durch Akzeptieren der AGB – auch zustimmt.OGH 2 Ob 155/16g, 14.12.2017
- Dies gilt aber nur, soweit die Rechtslage durch die Klausel nicht verschleiert wird.OGH 5 Ob 217/16x, 20.07.2017
- Wird eine von Gesetzes wegen ohnehin eintretende Rechtsfolge nicht ausreichend deutlich gemacht, liegt darin keine Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KschG.OGH 5 Ob 217/16x, 20.07.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131601 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 21.
- OGH 4 Ob 170/25s, 19.05.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 176/24v, 15.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 202/25g, 26.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 168/25g, 18.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 48/25m, 17.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 191/24k, 25.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 45/25v, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 34/24a, 24.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 4/23p, 24.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 215/22v, 28.06.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 6 · Unzulässige Vertragsbestandteile
- KSchG § 28 · Unterlassungsanspruch
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Der Anspruch, die Verwendung solcher Bedingungen zu unterlassen, besteht schon dann, wenn sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Ob sie für die Verbraucher nachteilig sind oder ob deren Wegfall ihnen einen Vorteil bringt, wird dabei nicht geprüft.
Ja. Bestimmte Verbände können ein Unternehmen darauf klagen, gesetzwidrige oder sittenwidrige Klauseln in seinen Geschäftsbedingungen oder Formblättern nicht mehr zu verwenden. So werden solche Klauseln schon vorbeugend geprüft, unabhängig von einem einzelnen Vertrag.