Wann gilt eine Werbeaussage rechtlich als irreführend?
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Ständige Rechtsprechung seit 2008, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (47 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2008)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Schadenersatzklage aufgrund eines von der Beklagten vertriebenen und (nach dem Vorbringen der Kläger) irreführend iSd § 2 UWG beworbenen Tresors.OGH 4 Ob 159/24x, 24.06.2025
- Die Beklagte hat sich in den festgestellten Job-Annoncen als Österreichs größtes privat geführtes Unternehmen im Bereich Gebäudeautomation bzw -technik bezeichnet. Die Aussagen der Beklagten können grundsätzlich als irreführende Geschäftspraktiken im Sinne einer unlauteren Spitzenstellungswerbung angesehen werden.OGH 4 Ob 223/22f, 25.04.2023
- Hier: objektiv unrichtige Behauptung des Exklusivvertriebs.OGH 4 Ob 4/22z, 22.04.2022
- Hier: Werbung für Preisnachlässe.OGH 4 Ob 108/16k, 12.07.2016
- Hier: Optiker des Jahres.OGH 4 Ob 200/15p, 17.11.2015
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Werbung mit Druckauflage.OGH 4 Ob 122/15t, 20.10.2015
- Hier: Suggerierte angebliche Exklusivität von Vorzugspreisen.OGH 4 Ob 107/15m, 11.08.2015
- Hier: Werbung für Tarife für mobiles Internet.OGH 4 Ob 137/14x, 21.10.2014
- Hier: Berechnung von Kennzahlen für den Werbewert aus nicht übereinstimmenden Erhebungszeiträumen.OGH 4 Ob 129/14w, 21.10.2014
- Hier: Reisen exklusiv für Klubmitglieder ‑ Kundenbindung.OGH 4 Ob 127/12y, 18.09.2012
- Einem Unternehmen kann im Regelfall nicht unterstellt werden, eine von vornherein unwirksame Werbung zu betreiben, also letztlich unsinnige Ankündigungen zu machen.OGH 4 Ob 127/12y, 18.09.2012
- Hier: Erhebungsergebnisse der Media-Analyse.OGH 4 Ob 76/12y, 10.07.2012
- Irreführung über den Umfang der angebotenen LeistungenOGH 4 Ob 189/09m, 16.12.2009
- Hier: Erwerb von Wertpapieren.OGH 4 Ob 188/08p, 20.01.2009
- Vgl RS0124259.OGH 4 Ob 158/08a, 14.10.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123292 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 47.
- OGH 4 Ob 159/24x, 24.06.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 45/25v, 29.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 4/22z, 22.04.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 118/18h, 29.01.2019, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 169/17g, 22.03.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
UWG §2 A4; UWG §2 E
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer wirbt, muss nicht von sich aus auf Nachteile der eigenen Ware hinweisen. Verschweigt ein Unternehmen aber etwas, worüber die Kunden Aufklärung erwarten durften, kann das eine Irreführung sein. Den Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung muss die Werbung nicht angeben.
Auch Schweigen kann unlauter oder irreführend sein, wenn nach den Gepflogenheiten des Geschäftslebens eine Aufklärung zu erwarten ist. Wirbt ein Unternehmen aber mit dem Vergleich zu seinem eigenen früheren Preis, muss es diese Preise dem Publikum nicht nachweisen.